Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Artikel 4. 
Die technischen Vorarbeiten zur Feststellung der Bahnlinie und zur Aus- 
führung der Bahn, der Bahnhofsanlagen und der Betriebseinrichtungen sind 
zunächst der Königlich Preußischen Regierung vorzulegen, welche dieselben nach 
erfolgter Prüfung der Herzoglich Sachsen-Coburg und Gothaischen Regierung 
Behufs der von ihr zu ertheilenden Zustimmung bezüglich der in ihr Gebier 
fallenden Strecke mirtheslen und die erfolgte beiderseitige Genehmigung der Ge- 
sellschaft eröffnen wird. 
Artikel 5. 
Beide Hohe Regierungen sind darüber einverstanden, daß der Betrieb auf 
der Bahn von Gotha bis zum Anschlußpunkte an die Halle-Kasseler Bahn 
stets in der Hand Einer Verwaltung vereinigt sein soll. 
Artikel 6. 
Zur Handhabung der ihnen über die Bahnstrecke in ihrem Gebiete z 
stehenden Hoheits- und Aufsichtsrechte werden die Hohen Kontrahenten bestaͤn- 
dige Kommissarien bestellen, welche die Beziehungen ihrer Regierungen zu der 
Eisenbahnverwaltung in allen Faͤllen zu vertreten haben, die nicht #um direkten 
erichtlichen oder polizeilichen Einschreiten der kompetenten Behörden geeignet 
berd Die Königlich Preußische Regierung wird außerdem, unbeschadet des 
Hoheits= und Aufsichtsrechts der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Re- 
gierung bezüglich der in ihrem Gebiete belegenen Bahnslrecke, die Ueberwachung 
des ganzen Unternehmens im Allgemeinen und des Geschaftsbetriebes der Eisen- 
bahngesellschaft bewirken. Zu dem Ende wird die Gesellschaft sich siets und 
überall zundchst an den Königlich Preußischen Kommissar zu wenden haben, 
wodurch jedoch nicht ausgeschlossen ist, daß auch der Sachsen-Coburg-Gothaische 
Kommissar bezüglich des auf der im Gothaischen Gebiete belegenen Bahn- 
strecke stattfindenden Betriebes in Ausübung des Aufsichtsrechts die Initiative 
zu ergreifen befugt ist. 
Artikel 7. 
Ueber die Fahrpläne und Tarife soll unter den im Art. 6. gedachten 
Kommissarien eine nähere vorgängige Verständigung und in Ermangelung der 
Erzielung eines Einverständnisses unter diesen direktes Benehmen der beiden 
Regierungen eintreten. 
Ueber die Feststellung der für die Verkehrsbedürfnisse erforderlichen Fahrten 
ist außerdem das Folgende verabredet. 
Es soll dahin gestrebt werden, den auf der Halle-Nordhausen-Kasseler 
Bahn (Art. 1.) und den auf der Gotha-Leinefelder und auf der Ahrenshausen- 
Göttinger Bahn kurfirenden Zügen eine solche Fahrordnung zu geben, daß sie 
durch ein Zusammentreffen an den Punkten, wo diese Bahnen unter sich 
an-
	        
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