Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

— 475 — 
aneinanderschließen, nicht nur dem Verkehre innerhalb des Bereichs dieser 
Bahnen, sondern auch dem Verkehre aus den dußeren Anschlüssen derselben 
eine ununterbrochene Verbindung zu gewaͤhren im Stande sind, und auch 
zwischen Gotha und Goͤttingen, soviel als thunlich, ohne Wagenwechsel. 
Zu dem Ende will die Königlich Preußische Regierung vermitteln, daß 
die Königlich Hannoversche Regierung taglich mindestens drei Züge mit 
Personenbeförderung für den Verkehr aus und in der Richtung von Hannover 
auf der Strecke zwischen Göttingen und Ahrenshausen, und zwar in beiden 
Richtungen dieser Strecke fahren laßt; auch soll mindestens dieselbe Zahl von 
Zägen mit Personenbeförderung auf der Strecke zwischen Gotha und Leinefelde 
in beiden Richtungen abgelassen werden. — Wurde aber die beabsichtigte un- 
unterbrochene Verbindung des Verkehrs in und aus der Richtung von Han- 
nover in allen oder in einzelnen der drei bezeichneten Verbindungszüge durch 
die von Halle nach Kassel und in umgekehrter Richtung fahrenden Züge zwischen 
Gotha und Göttingen durch Versländigung zwischen den betheiligten Eisen- 
bahnverwaltungen nicht herzustellen, oder bei vorkommenden Aenderungen in den 
Fahrplänen der Anschlußbahnen nicht aufrecht zu erhalten sein, so werden beide 
Hohe Regierungen es einrichten, wird beziehungsweise die Königlich Preußische 
Regierung es bei der Königlich Hannoverschen Regierung vermitteln, daß zwei 
der für die Verbindung zwischen Gotha und Göttingen in beiden Richtungen 
einzurichtenden Züge, welche an diesen Endpunkten Anschluß an die über Eisenach 
südlich und über Göttingen nördlich hin und herfahrenden Züge finden 
können, ohne weiteren Aufenthalt an den End= und Zwischenpunkten der Ver- 
bindungsbahnstrecken, als denjenigen Aufenthalt, welchen jeder für sich einge- 
richtete durchfahrende Personenzug durch den Betrieb erfordert, befördert werden. 
Namentlich wird die Königlich Preußische Regierung zur Erreichung einer 
solchen ununterbrochenen Verbindung Sorge tragen, daß für diese Verbindung 
auf der Strecke Leinefelde-Ahrenshausen von der den Betrieb führenden Ver- 
waltung besondere Züge eingelegt werden. — Soweit die Bedürfnisse des Ver- 
kehrs der gedachten Bahnen untereinander mittelst der vorerwähnten beiden 
Züge, welche als Anschlußzüge nach und von außen die Bahnstrecke zwischen 
Gotha und Göttingen durchfahren und des vorgesehenen dricten Zuges in 
jeder Richtung nicht zu befriedigen sein würden, wird die Königlich Preußische 
Regierung sich angelegen sein lassen, über weitere besondere Zugverbindungen 
eine Versiändigung herbeizuführen. 
Die Feststellung des Fahrtenbedürfnisses für den übergehenden Güter- 
berker bleibt der Versiändigung der Verwaltungen der drei verbundenen Bahnen 
erlassen. 
Artikel 8. 
Beide Hohe Regierungen sind darüber einverstanden, daß die Einheits- 
sätze der Transportpreise für direkten Verkehr auf den einzelnen Bahnslrecken 
der Linie Göttingen-Gotha keine höheren sein sollen, als diejenigen, welche zu 
jedesmaliger Zeit beziehungsweise die Königlich Hannoversche Eisenbahnver- 
waltung auf der Bahn von Hannover nach Kassel, die Magdeburg-Cöthen= 
(Nr. 6389.) Halle-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.