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aneinanderschließen, nicht nur dem Verkehre innerhalb des Bereichs dieser
Bahnen, sondern auch dem Verkehre aus den dußeren Anschlüssen derselben
eine ununterbrochene Verbindung zu gewaͤhren im Stande sind, und auch
zwischen Gotha und Goͤttingen, soviel als thunlich, ohne Wagenwechsel.
Zu dem Ende will die Königlich Preußische Regierung vermitteln, daß
die Königlich Hannoversche Regierung taglich mindestens drei Züge mit
Personenbeförderung für den Verkehr aus und in der Richtung von Hannover
auf der Strecke zwischen Göttingen und Ahrenshausen, und zwar in beiden
Richtungen dieser Strecke fahren laßt; auch soll mindestens dieselbe Zahl von
Zägen mit Personenbeförderung auf der Strecke zwischen Gotha und Leinefelde
in beiden Richtungen abgelassen werden. — Wurde aber die beabsichtigte un-
unterbrochene Verbindung des Verkehrs in und aus der Richtung von Han-
nover in allen oder in einzelnen der drei bezeichneten Verbindungszüge durch
die von Halle nach Kassel und in umgekehrter Richtung fahrenden Züge zwischen
Gotha und Göttingen durch Versländigung zwischen den betheiligten Eisen-
bahnverwaltungen nicht herzustellen, oder bei vorkommenden Aenderungen in den
Fahrplänen der Anschlußbahnen nicht aufrecht zu erhalten sein, so werden beide
Hohe Regierungen es einrichten, wird beziehungsweise die Königlich Preußische
Regierung es bei der Königlich Hannoverschen Regierung vermitteln, daß zwei
der für die Verbindung zwischen Gotha und Göttingen in beiden Richtungen
einzurichtenden Züge, welche an diesen Endpunkten Anschluß an die über Eisenach
südlich und über Göttingen nördlich hin und herfahrenden Züge finden
können, ohne weiteren Aufenthalt an den End= und Zwischenpunkten der Ver-
bindungsbahnstrecken, als denjenigen Aufenthalt, welchen jeder für sich einge-
richtete durchfahrende Personenzug durch den Betrieb erfordert, befördert werden.
Namentlich wird die Königlich Preußische Regierung zur Erreichung einer
solchen ununterbrochenen Verbindung Sorge tragen, daß für diese Verbindung
auf der Strecke Leinefelde-Ahrenshausen von der den Betrieb führenden Ver-
waltung besondere Züge eingelegt werden. — Soweit die Bedürfnisse des Ver-
kehrs der gedachten Bahnen untereinander mittelst der vorerwähnten beiden
Züge, welche als Anschlußzüge nach und von außen die Bahnstrecke zwischen
Gotha und Göttingen durchfahren und des vorgesehenen dricten Zuges in
jeder Richtung nicht zu befriedigen sein würden, wird die Königlich Preußische
Regierung sich angelegen sein lassen, über weitere besondere Zugverbindungen
eine Versiändigung herbeizuführen.
Die Feststellung des Fahrtenbedürfnisses für den übergehenden Güter-
berker bleibt der Versiändigung der Verwaltungen der drei verbundenen Bahnen
erlassen.
Artikel 8.
Beide Hohe Regierungen sind darüber einverstanden, daß die Einheits-
sätze der Transportpreise für direkten Verkehr auf den einzelnen Bahnslrecken
der Linie Göttingen-Gotha keine höheren sein sollen, als diejenigen, welche zu
jedesmaliger Zeit beziehungsweise die Königlich Hannoversche Eisenbahnver-
waltung auf der Bahn von Hannover nach Kassel, die Magdeburg-Cöthen=
(Nr. 6389.) Halle-