Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Sendungen von Waffen, Kriegs= und Verpflegungsbeduͤrfnissen, sowie 
von Militaireffekten jeglicher Arc, insoweit solche Sendungen zur Be- 
förderung auf Eisenbahnen überhaupt geeignet sind, nöthigenfalls auch 
außerordentliche Fahrten einzurichten und für dergleichen Transporte 
alle Transportmittel, die der ungestört fortzusetzende regelmäßige Dienst 
nicht in Anspruch nimmt, zu verwenden und soweit thunlich hierzu in 
Stand zu setzen, nicht minder die mit Militairpersonen besetzten und 
die mit Militaireffekten beladenen, von einer anstoßenden Bahn kom- 
menden Transporkfahrzeuge, vorausgesetzt, daß diese dazu geeignet sind, 
auf die eigene Bahn zu übernehmen, auch mit den disponiblen Loko- 
motiven weiter zu führen. 
Die Leitung aller solcher Transporte bleibt jedoch lediglich dem Dienst- 
personal der betreffenden Eisenbahnverwaltung überlassen, dessen Anordnungen 
während der Fahrt unbedingt Folge zu leisten ist. 
Hinsichtlich des an die Eisenbahnverwaltung zu entrichtenden Fahrgeldes 
tritt, wie unter 1., eine völlige Gleichstellung der gegenseitigen Militairver= 
waltung ein. 
Als Fahrpreis für den Transport von Truppen, Militaireffekten und 
sonstigen Armeebedürfnissen sollen keine höheren, als die jeweilig auf den 
Preußischen Staatsbahnen geltenden Satze zur Erhebung gelangen. 
Artikel 14. 
Räcksichtlich des Baues und Betriebes der Bahnstrecken in den betreffen- 
den Staatsgebieten sollen im Allgemeinen die in denselben wegen der Eisen- 
bahn= Unternehmungen bestehenden allgemeinen gesetzlichen Vorschriften und 
administrativen Grundsätze geichmäßig, Anwendung finden, insofern nicht der 
Umstand, daß die fragliche Bahn ein Ganzes ausmacht und nur im Zusammen= 
hange zu benutzen ist, zu Abweichungen Anlaß giebt. 
Im Einzelnen ist man hierbei über folgende Punkte übereingekommen: 
Artikel 15. 
In Ansehung der auf der Bahn anzuwendenden Fahrzeuge, einschließlich 
der Dampfwagen, hat die Königlich Preußische Regierung es übernommen, die 
erforderliche Prüfung eintreten zu lassen, und die Herzoglich Sachsen-Coburg= 
Gothaische Regierung will diese Betriebsmittel, wenn die Königlich Preußische 
Regierung sie für genügend erklärt und die betreffende bestimmungsmäßige 
Bescheinigung darüber ausgestellt hat, in ihrem Gebiete zulassen. 
Artikel 16. 
Die in den verschiedenen Staatsgebieten stationirten Aufsichts= und Be- 
triebsbeamten sind auf Präsentation der Bahnverwaltung bei den kompetenten 
Behörden des betreffenden Staats in Pflicht zu nehmen. 
Unter=
	        
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