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Sendungen von Waffen, Kriegs= und Verpflegungsbeduͤrfnissen, sowie
von Militaireffekten jeglicher Arc, insoweit solche Sendungen zur Be-
förderung auf Eisenbahnen überhaupt geeignet sind, nöthigenfalls auch
außerordentliche Fahrten einzurichten und für dergleichen Transporte
alle Transportmittel, die der ungestört fortzusetzende regelmäßige Dienst
nicht in Anspruch nimmt, zu verwenden und soweit thunlich hierzu in
Stand zu setzen, nicht minder die mit Militairpersonen besetzten und
die mit Militaireffekten beladenen, von einer anstoßenden Bahn kom-
menden Transporkfahrzeuge, vorausgesetzt, daß diese dazu geeignet sind,
auf die eigene Bahn zu übernehmen, auch mit den disponiblen Loko-
motiven weiter zu führen.
Die Leitung aller solcher Transporte bleibt jedoch lediglich dem Dienst-
personal der betreffenden Eisenbahnverwaltung überlassen, dessen Anordnungen
während der Fahrt unbedingt Folge zu leisten ist.
Hinsichtlich des an die Eisenbahnverwaltung zu entrichtenden Fahrgeldes
tritt, wie unter 1., eine völlige Gleichstellung der gegenseitigen Militairver=
waltung ein.
Als Fahrpreis für den Transport von Truppen, Militaireffekten und
sonstigen Armeebedürfnissen sollen keine höheren, als die jeweilig auf den
Preußischen Staatsbahnen geltenden Satze zur Erhebung gelangen.
Artikel 14.
Räcksichtlich des Baues und Betriebes der Bahnstrecken in den betreffen-
den Staatsgebieten sollen im Allgemeinen die in denselben wegen der Eisen-
bahn= Unternehmungen bestehenden allgemeinen gesetzlichen Vorschriften und
administrativen Grundsätze geichmäßig, Anwendung finden, insofern nicht der
Umstand, daß die fragliche Bahn ein Ganzes ausmacht und nur im Zusammen=
hange zu benutzen ist, zu Abweichungen Anlaß giebt.
Im Einzelnen ist man hierbei über folgende Punkte übereingekommen:
Artikel 15.
In Ansehung der auf der Bahn anzuwendenden Fahrzeuge, einschließlich
der Dampfwagen, hat die Königlich Preußische Regierung es übernommen, die
erforderliche Prüfung eintreten zu lassen, und die Herzoglich Sachsen-Coburg=
Gothaische Regierung will diese Betriebsmittel, wenn die Königlich Preußische
Regierung sie für genügend erklärt und die betreffende bestimmungsmäßige
Bescheinigung darüber ausgestellt hat, in ihrem Gebiete zulassen.
Artikel 16.
Die in den verschiedenen Staatsgebieten stationirten Aufsichts= und Be-
triebsbeamten sind auf Präsentation der Bahnverwaltung bei den kompetenten
Behörden des betreffenden Staats in Pflicht zu nehmen.
Unter=