Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

— 481 — 
deren Kommissarius (Ark. 6.) zu wenden hat, welchemnächst hinsichtlich aller 
die Herzoglich Sachsen-Coburg und Gothaische Regierung mit berührenden 
Angelegenheiten das im eben bezeichneten Artikel vorgeschriebene weitere Be- 
nehmen eintreten wird. 
Artikel 22. 
Etwaige aus diesem Vertrage entstehende Streitigkeiten, wohin ins- 
besondere auch gerechnet werden soll, wenn bei den nach Artikel 18. etwa 
nöthig werdenden Abschätzungen von Meliorationen oder Deteriorationen eine 
gütliche Einigung nicht erzielt werden bann, sollen schiedsrichterlich erledigt 
werden. 
Jede der Hohen kontrahirenden Regierungen wird dazu einen unpartel#schen 
Schiedsmann ernennen. Die beiden Schiedsrichter haben vor dem Eintrikt in 
die Verhandlung einen Dritten sich beizuordnen, über dessen Person in Er- 
mangelung einer gütlichen Einigung das Loos zu entscheiden hat. Die Ent- 
scheidung des Streitpunktes erfolgt sodann nach Stimmenmehrheit unter Aus- 
schluß jeder weiteren Berufung. 
Artikel 23. 
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt 
und die Auswechselung der darüber ausgefertigten Urkunden sobald als möglich, 
spatestens aber binnen acht Wochen, in Berlin bewirkt werden. 
Dessen zu Urkund ist dieser Vertrag von den beiderseitigen Bevollmäch= 
tigten unterzeichnet und besiegelt worden. 
So geschehen zu Berlin, den 11. September 1803. 
(L. S.) Arnold Albert Mapbach. (L. S.) Leopold Braun. 
(I. S.) Johann Gustav Rudolph Meinecke. 
(L. S.) Paul Ludwig Wilhelm Jordan. 
Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden des vorstehenden Staats- 
Vertrages ist zu Berlin bewirkt worden. 
(Nr. 6389—6390.) (Nr. 6390.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.