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deren Kommissarius (Ark. 6.) zu wenden hat, welchemnächst hinsichtlich aller
die Herzoglich Sachsen-Coburg und Gothaische Regierung mit berührenden
Angelegenheiten das im eben bezeichneten Artikel vorgeschriebene weitere Be-
nehmen eintreten wird.
Artikel 22.
Etwaige aus diesem Vertrage entstehende Streitigkeiten, wohin ins-
besondere auch gerechnet werden soll, wenn bei den nach Artikel 18. etwa
nöthig werdenden Abschätzungen von Meliorationen oder Deteriorationen eine
gütliche Einigung nicht erzielt werden bann, sollen schiedsrichterlich erledigt
werden.
Jede der Hohen kontrahirenden Regierungen wird dazu einen unpartel#schen
Schiedsmann ernennen. Die beiden Schiedsrichter haben vor dem Eintrikt in
die Verhandlung einen Dritten sich beizuordnen, über dessen Person in Er-
mangelung einer gütlichen Einigung das Loos zu entscheiden hat. Die Ent-
scheidung des Streitpunktes erfolgt sodann nach Stimmenmehrheit unter Aus-
schluß jeder weiteren Berufung.
Artikel 23.
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt
und die Auswechselung der darüber ausgefertigten Urkunden sobald als möglich,
spatestens aber binnen acht Wochen, in Berlin bewirkt werden.
Dessen zu Urkund ist dieser Vertrag von den beiderseitigen Bevollmäch=
tigten unterzeichnet und besiegelt worden.
So geschehen zu Berlin, den 11. September 1803.
(L. S.) Arnold Albert Mapbach. (L. S.) Leopold Braun.
(I. S.) Johann Gustav Rudolph Meinecke.
(L. S.) Paul Ludwig Wilhelm Jordan.
Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden des vorstehenden Staats-
Vertrages ist zu Berlin bewirkt worden.
(Nr. 6389—6390.) (Nr. 6390.)