Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Die Thuͤringische Eisenbahngesellschaft wird dasselbe durch Ausgabe von 
Stammaktien Litt. B. beschaffen, welche mit Ausnahme von 500,000 Thalern, 
zu deren Uebernahme zum Parikurse die Staͤdte Muͤhlhausen und Langensalza 
CG. 9.) sich verpflichtet haben, mit vier vom Hundert jaͤhrlich verzinslich sind 
und zu deren Zeichnung zum Parikurse den Besitzern der bereits vorhandenen 
Stammaktien der Thuͤringischen Eisenbahngesellschaft das Vorzugsrecht ein- 
gerdumt wird. Die mit diesen Aktien auszureichenden Dividendenscheine werden 
mit dem Garantie-Kontrolzeichen des Staates versehen. 
F. 6. 
Die Thüringische Eisenbahngesellschaft ist nicht berechtigt, die nach §. 5. 
zu kreirenden Stammaktien Litt. B. ohne Genehmigung der Staatsregierungen 
(G. 21. des Staatsvertrages vom 11. September 1863.) unter dem Parikurse 
auszugeben. Wird diese Genehmigung versagt, so kann die Fortsetzung des 
Baues (GP. 4.) so lange sistirt werden, bis entweder eine Verständigung über 
den Ausgabekurs herbeigeführt, oder die Ausgabe zum Parikurse möglich wird. 
F. 7. 
Sobald die Baurechnung für die neue Bahn abgeschlossen ist, wird das 
Kapital, welches sich 
1) für den Bau der Bahn nebst allem Zubehör, 
2) für Anschaffung der Transportmittel, 
3) für die Bestreitung derjenigen Generalkosten, welche sich nicht abge- 
sondert verrechnen und direkt aus dem Baufonds verausgaben lassen, 
und welche mit einem Viertel Prozent der Ausgabe zu 1. der Thü- 
ringischen Eisenbahngesellschaft zu erslatten sind, 
4) für die Verzinsung mit vier Prozent der während der Bauzeit, d. h. 
bis zu dem auf die Betriebseröffnung der ganzen Bahn von Gotha 
nach Leinefelde folgenden ersten Januar, auf die sämmtlichen gezeich- 
neten Mktien geleisteren Einzahlungen, und 
5) zur Deckung etwaiger Kursverluste, jedoch nicht über den Betrag von 
sechs Prozent des garantirten Theils des Anlagekapitals, 
als nothwendig ergiebt, unter Mitwirkung eines Kommissarius des Königlichen 
Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten definitio festgestellt. 
Sollte für die Vollendung der im Herzoglich Sachsen-Gothaischen 
Staatsgebiete belegenen Strecke der neuen Bahn ein größeres Kapital als Eine 
Million viermal hundert neunundneunzig tausend und zwanzig Thaler nöthig 
sein, so soll dieser Mehrbetrag in gleicher Art und unter gleichen Bedingungen, 
wie das zunächst angenommene Garamie-Anlagekapital durch weitere Ausgabe 
mit vier Thalern vom Hundert zu verzinsender, von der Herzoglich Süchsischen 
Staatsregierung garantirter Stammaktien Litt. B. der Thüringischen Eisenbahn- 
gesellschaft beschafft werden. Die Festsetzung des Mehrbedarfs erfolgt durch 
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