— 488 —
Bestimmung sub 1. auf die 500,000 Rthlr. Aktien der Staͤdte Muͤhl-
hausen und Langensalza enrfallt, dergestalt vertheilt, daß zunaͤchst
a) aus demselben die von den Staatsregierungen oder der Gesellschaft
etwa zu den Betriebskosten oder zu den Zinsen des Anlagekapitals
geleisteten Zuschüsse nach Verhältniß der beiderseits aufgewendeten
Summen erstattet werden,
b) sodann den neuen Stammaktien Ein Prozent (das fünfte) gewährt
wird, und
P) der weitere Ueberschuß über fünf Prozent zu einem Drittheil den
Staatsregierungen, zu einem Drittheil den Stammaktien des alten
Unternehmens und zu einem Drittheil den Aktien für das neue
Unternehmen zufließen soll.
S. 10.
Die Staatsgarantie (G. 9.) hört auf, nachdem die neue Bahn zehn Jahre
nacheinander einen Reinertrag ergeben haben wird, welcher zur erforderlichen
Verzinsung des Anlagekapitals mit vier Prozent ausreicht. Die Gewinn-
antheilsberechtigung der Staatsregierungen an dem Reinertrage der neuen Bahn
über fünf Prozent des Anlagekapitals (H. 9.) bleibt jedoch auch nach dem Er-
löschen der Zinsgarantie bestehen.
K. 11.
Hinsichtlich der Betriebsrechnung für die neue Bahn wird Folgendes
bestimmt.
Die Bahn Gotha-Leinefelde partipizirt an sämmtlichen Betriebsausgaben
des alten und neuen Unternehmens in folgender Weise:
1) an den Gesammtkosten für die allgemeine Verwaltung nach Verhältniß
der Länge der neuen Bahn zu derjenigen der übrigen Bahnslrecken der
Thüringischen Eisenbahngesellschaft;
2) die Kosten der Bahnverwaltung tragen die Hauptbahn und die neue
Bahn je zur Höhe ihrer wirklichen Ausgaben;
3) die Kosten für die Transportverwaltung werden nach Verhültniß der
durchlaufenen Lokomotiomeilen und Wagenachsmeilen unter die alte
und neue Bahn vertheilt;
4) außer den sub 3. zu berechnenden Kosten wird in Betreff der für die
Benutzung der Betriebsmittel der alten und neuen Bahn, soweit solche
gemeinschaftlich sein wird, zu berechnenden Vergütungen festgesetzt:
a) sämmtliche Lokomotiven nebst Tendern, sowie sämmtliche Personen-
und Güterwagen der Thüringischen Eisenbahngesellschaft können
ohne Räcksicht darauf, für Rechnung welchen Fonds sie angeschafft
worden,