Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Bestimmung sub 1. auf die 500,000 Rthlr. Aktien der Staͤdte Muͤhl- 
hausen und Langensalza enrfallt, dergestalt vertheilt, daß zunaͤchst 
a) aus demselben die von den Staatsregierungen oder der Gesellschaft 
etwa zu den Betriebskosten oder zu den Zinsen des Anlagekapitals 
geleisteten Zuschüsse nach Verhältniß der beiderseits aufgewendeten 
Summen erstattet werden, 
b) sodann den neuen Stammaktien Ein Prozent (das fünfte) gewährt 
wird, und 
P) der weitere Ueberschuß über fünf Prozent zu einem Drittheil den 
Staatsregierungen, zu einem Drittheil den Stammaktien des alten 
Unternehmens und zu einem Drittheil den Aktien für das neue 
Unternehmen zufließen soll. 
S. 10. 
Die Staatsgarantie (G. 9.) hört auf, nachdem die neue Bahn zehn Jahre 
nacheinander einen Reinertrag ergeben haben wird, welcher zur erforderlichen 
Verzinsung des Anlagekapitals mit vier Prozent ausreicht. Die Gewinn- 
antheilsberechtigung der Staatsregierungen an dem Reinertrage der neuen Bahn 
über fünf Prozent des Anlagekapitals (H. 9.) bleibt jedoch auch nach dem Er- 
löschen der Zinsgarantie bestehen. 
K. 11. 
Hinsichtlich der Betriebsrechnung für die neue Bahn wird Folgendes 
bestimmt. 
Die Bahn Gotha-Leinefelde partipizirt an sämmtlichen Betriebsausgaben 
des alten und neuen Unternehmens in folgender Weise: 
1) an den Gesammtkosten für die allgemeine Verwaltung nach Verhältniß 
der Länge der neuen Bahn zu derjenigen der übrigen Bahnslrecken der 
Thüringischen Eisenbahngesellschaft; 
2) die Kosten der Bahnverwaltung tragen die Hauptbahn und die neue 
Bahn je zur Höhe ihrer wirklichen Ausgaben; 
3) die Kosten für die Transportverwaltung werden nach Verhültniß der 
durchlaufenen Lokomotiomeilen und Wagenachsmeilen unter die alte 
und neue Bahn vertheilt; 
4) außer den sub 3. zu berechnenden Kosten wird in Betreff der für die 
Benutzung der Betriebsmittel der alten und neuen Bahn, soweit solche 
gemeinschaftlich sein wird, zu berechnenden Vergütungen festgesetzt: 
a) sämmtliche Lokomotiven nebst Tendern, sowie sämmtliche Personen- 
und Güterwagen der Thüringischen Eisenbahngesellschaft können 
ohne Räcksicht darauf, für Rechnung welchen Fonds sie angeschafft 
worden,
	        
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