— 491 —
S. 16.
Bei Anstellung des Strecken-Beamtenpersonals im Preußischen Staats-
gebiete, mit Ausnahme des einer technischen Vorbildung beduͤrftigen, ist vor-
zugsweise auf qualifizirte, versorgungsberechtigte Militairs und zwoͤlf Jahre
ediente Unteroffiziere, welche das 35ste Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben,
ücksicht zu nehmen.
Bezüglich des Strecken-Beamtenpersonals im Herzogthum Gotha, sowie
des übrigen Beamtenpersonals verbleibt es bei den Bestimmungen des Artikels 16.
des Scaatsvertrages vom 11. September 1863.
K. 17.
Die Thüringische Eisenbahngesellschaft wird in dem nach Abschluß dieses
Vertrages erforderlichen Nachtrage zu ihrem Statute vom 20. August 1844.
Bestimmungen aufnehmen, welche bei den die Angelegenheiten des neuen Unter-
nehmens betreffenden Verhandlungen:
1) in der Direktion und in dem Verwaltungsrathe dem von der Königlich
Preußischen Regierung ernannten Staatskommissar und bei dessen Be-
hinderung dem von der Herzoglich Sachsischen Regierung ernannten
Staatskommissar den Vorsitz übertragen;
im Verwaltungsrathe dreien von den Städten Mühlhausen, Langen-
salza und Gotha, welche letztere sich zur Zeichnung von 50,000 Thalern
Aktien zum Parikurse verpflichtet hat, zu erwählenden Mitgliedern, für
welche der Nachweis eines Aktienbesitzes nicht erforderlich ist, die stimmbe-=
rechtigte Theilnahme sichern.
S. 18.
Die nach den Vorschriften des Gesetzes vom 30. Mai 1853. an die
Staatskasse zu zahlende Eisenbahnabgabe ist von dem Ertrage der ganzen neuen
Bahnstrecke, und nicht blos der im Preußischen Staatsgebiet belegenen Strecke
zu entrichten (Artikel 17. des Staatsvertrages vom 11. September 1863.).
2
V
F. 19.
Im Uebrigen finden die Bestimmungen der Allerhöchsten Konzessions-
und Besicktigungs-Urkunde vom 20. August 1844., sowie die damit beslätigten
Statuten der Thüringischen Eisenbahngesellschaft und deren landesherrlich ge-
nehmigten Nachträge, namentlich alle hiernach und nach dem Gesetze vom
3. November 1838. dem Sctaate zustehenden Rechte und Befugnisse auf das
Unternehmen des Baues und des Betriebes der Gotha-Leinefelder Bahn An-
wendung. Auch find, insoweit nicht durch diesen Vertrag und durch einen
landesherrlich genehmigten Statutennachtrag ein Anderes festgesetzt wird, die
Bestimmungen der Gesellschaftsstatuten für die Verwaltung des neuen Unter-
nehmens maaßgebend. Insbesondere werden auch die Bau= und Betriebs-
Jahrgang 1861. (Nr. 6391.) 69 rech-