Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Bestimmungen der Artikel 220. ff. des Deutschen Handelsgesetzbuches gebotenen 
Modifikationen maaßgebend. 
S. 7. 
Die neuen Stammaktien Litt. B. werden nach dem anliegenden Schema 4. 
unter der faksimilirten Unterschrift des Vorsitzenden und zweier Direktionsmit= 
glieder der Thüringischen Eisenbahngesellschaft ausgefertigt, und zwar: 
a) die 46,610 Stück von den Staaten garantirten Aktien à 100 Rthlr. 
auf weißem Papier, 
b) die 2500 Stück ungarantirten, von den Städten Mühlhausen und 
Langensalza übernommenen Aktien à 200 Rthlr. auf rothem Papier. 
Jede Serie der Aktien erhält fortlaufende Nummern, Diovidendenscheine 
nach dem unter B. beigefügten Muster, sowie Talons nach dem Muster C. 
Bezüglich des Aufgebots vernichteter, verlorener oder sonst abhanden ge- 
kommener Aktien greifen die Bestimmungen des F. 22. des Statuts der 
Thüringischen Eisenbahngesellschaft Platz. Ein Aufgebot von Oividendenscheinen 
ist unzulässig. 
g. 8. 
Die Besitzer der Stammaktien Litt. B. nehmen an dem Reinertrage des 
Stammunternehmens der Gesellschaft und dessen etwaigen künftigen Er- 
weiterungen nicht Theil, sind vielmehr lediglich auf den Reinertrag der neuen 
Zweigbahn, beziehungsweise die von den Staaten Preußen und Gotha garan- 
tirten Zinsen, nach den Bestimmungen des Vertrages vom 12. Januar 1866. 
angewiesen. 
Die Seitens der Thüringischen Eisenbahngesellschaft im F. 9. sub 2. 
dieses Vertrages übernommene und mit dem Erlöschen der Zinsgarantie des 
Staates ebenfalls ihr Ende erreichende Verpflichtung, den achten Theil des 
von ihr etwa zu leistenden Zinszuschusses den Staaten zu erstatten, besleht ledig- 
lich den Letzteren, nicht auch den Besitzern der Stammaktien Litt. B. gegenüber. 
Die Gewinnantheil-Berechtigung des Staates und der alten Aktionaire 
der Thüringischen Eisenbahngesellschaft an dem Reinertrage der Zweigbahn über 
fünf Prozent des Anlagekapitals dauert auch nach dem Erlöschen der Zins- 
garantie des Staates und der daran geknüpften vorbezeichneten Verpflichtungen 
der Aktionaire des Stammunternehmens fort (cfr. P. 9. und 10. des qu. 
Vertragee), 
Nicht minder fließt während einer etwaigen Staatsadministration der 
Zweigbahn (cfr. §. 15. des Vertrages) der Ueberschuß des Reinertrages über 
fünf Prozent nach F. 9. des Vertrages antheilig den Stammaktien-Besitzern 
des Stammunternehmens der Gesellschaft zu. Im Falle einer Auflösung der 
Thüringischen Eisenbahngesellschaft haben die Besitzer der Stammaktien Litt. B., 
aber auch nur diese, ausschließlich Anspruch auf den bei der Liquidation sich 
ergebenden vertheilungsfähigen Erlös der Zweigbahn. 
S. 9.
	        
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