Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

— 503 — 
(Jr. 6393.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Krcis-Obligationen 
des Grottkauer Kreises im Betrage von 30,000 Thalern. Vom 11. Juli 
1866. 
Wa Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem von den Kreisständen des Grottkauer Kreises auf dem Kreistage 
vom 20. November 1865. beschlossen worden, die zur Förderung der vom Kreise 
unternommenen Chausseebauten fernerhin erforderlichen Geldmittel im Wege einer 
weiteren Anleihe neben der durch das Allerhöchste Prioilegium vom 16. März 
1863. (Gesetz-Samml. S. 158.) genehmigten zu beschaffen, wollen Wir auf 
den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber 
lautende, mir Zinskupons versehene, Seitens der Gldubiger unkündbare Obligationen 
zu dem angenommenen Betrage von 30,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da 
sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu 
erinnern gefunden hat, in Gemaßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. 
zur Ausstellung einer zweiten Serie von Obligationen zum Betrage von 30,000 Tha- 
lern, in Buchstaben: dreißig tausend Thalern, welche in folgenden Apoinks: 
10,000 Thaler à 500 Thaler, 
10,000 à 100 - 
5,000 = à 50 - 
5,000 : à4 25 - 
m 30,000 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Huͤlfe einer Kreissteuer mit 
fuͤnf Prozent jaͤhrlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
Folgeordnung jaͤhrlich vom Jahre 1866. ab mit wenigstens jaͤhrlich Einem Pro- 
zent des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen der getilgten Betraͤge zu tilgen 
sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit 
der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die 
daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nach- 
weisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen 
eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die 
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Haupt-Quartier Zwittau, den 11. Juli 1866. 
(L. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
(Nr. 63293) Pro-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.