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Drovinz Schlesten, Regierungebezirk Oppeln.
Obligation
des Grottkauer Kreises
Littr. .. ... M ....
II. Serie
über Thaler Preußisch Kurant.
Ar## Grund des unteern .. bestätigten Kreistagsbeschlusses vom
20. November 1865. wegen Aufnahme einer Schuld von 30.000 Thalern bekennt
sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Grotrkauer Kreise Namens
des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Senens des Gläubigers
unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von .. Thalern Preußisch
Kurant, welche für den Kreis kontrahirt worden und mit fünf Prozent jährlich
zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 30,000 Thalern geschieht vom
Jahre 1866. ab allmälig innerhalb eines Zeitraums von 37 Jahren aus einem
zu diesem Behufe gebilderen Tilgungsfonds von wenigstens Einem Prozent jährlich,
unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldbeträgen.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldoerschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1866. ab in dem
Monate August jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor,
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie
die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buch-
staben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung
erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgk sechs,
drei, zwei und Einen Monat vor dem Jahlungstermine in dem Amtsblatte der
Königlichen Regierung zu Oppeln, im Staatsanzeiger, sowie in einer zu Breslau
erscheinenden Zeitung.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird
es in halbjährlichen Terminen, am 1. Januar und am 1. Juli, von heute an
gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
bei der Kreis= Kommunalkasse in Grottkau, und zwar auch in der nach dem
Eintritt des Falligkeitstermins folgenden Zeit.
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