— 507 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 43——
(Nr. 6394.) Allerhöchster Erlaß vom 25. Juli 1866., betreffend die Verleihung des Rechts
zur Erhebung des Chausseegeldes an die Gemeinden Waldbroel und Mors-
bach im Kreise Waldbroel des Regierungsbezirks Cöln für die von den-
selben ausgebaute Kommunalstraße von Biebelöhof über Holpe nach
Ritterseifen.
A. Ihren Bericht vom 6. Juli d. J. will Ich den Gemeinden Waldbroel
und Morsbach im Kreise Waldbroel, Regierungsbezirk Cöln, für die von den-
selben ausgebaute Kommunalstraße von Biebelshof über Holpe nach Ritter-
seifen im Kreise Waldbroel, gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen
Unterhaltung der Straße das Naa ur Erhebung des Chausseegeldes nach den
Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-
Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Be-
freiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften,
wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden,
hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld -Tarife vom 29. Fe-
bruar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf
die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenmmiß zu bringen.
Haupt-Quartier Nikolsburg, den 25. Juli 1866.
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzen plitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und offentliche Arbeiten.
Jebrhang 866. (Nr. 6394—6396.) 71 (Nr. 6395.)
Ausgegeben zu Berlin den 28. August 1866.