Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Revidirtes Statut. 
Titel I. 
Bildung, Sitz und Dauer der Gesellschaft. 
K. 1. 
Mit landesherrlicher Genehmigung hat sich eine Aktiengesellschaft gebildet, 
für welche fortan die Bestimmungen des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetz- 
buches und des Einführungsgesetzes vom 24. Juni 1861. maaßgebend sind, 
und welche die Firma führe: 
„Königsberger Privatbank.“ 
Die Gesellschaft hat den Zweck, Handel und Gewerbe zu unterstützen 
und zu beleben, den Geldumlauf zu befördern und Kapitalien nutzbar zu machen. 
K. 2. 
Der Sitz der Gesellschaft ist zu Königsberg in Preußen. 
* 
Die Dauer der Gesellschaft wird bis zum 13. Oktober 1881. bestimmt. 
Sollte innerhalb des gedachten Zeitraumes das Notenprivilegium der Preußischen 
Bank, wie dasselbe gegenwärtig auf Grund der Bankordnung vom 5. Oktober 
1846. und des Gesetzes vom 7. Mai 1856. besteht, aufgehoben oder modifizirt 
werden, so erlischt die Genehmigung der Königsberger Privatbank sechs Monate 
nach Publikation des betreffenden Gesetzes ohne Anspruch der Bankgesellschaft 
auf Entschädigung. 
Titel II. 
Grundkapital, Aktien, Aktionatre. 
. 4. 
Das Grundkapital der Bank besteht aus Einer Million Thaler, getheilt 
in zweitausend Aktien von je fünfhundert Thalern jede. 
(Nr. 6396.) 712 . 5.
	        
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