Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

— 613 — 
zinsbare, auf jeden Inhaber lautende Noten G. 10. Nr. 5.) bis zum Betrage 
Einer Million Thaler auszufertigen und in Umlauf zu setzen; jedoch unterliegt 
die Ausfertigung und die Form derselben der Genehmigung, beziehungsweise 
der Beaufsichtigung der Regierung. Diese Noten sind der Stempelsteuer nicht 
unterworfen. Ergiebt sich am Schlusse eines Geschäftsjahres CG. 39.) eine Ver- 
minderung des Grundkapitals (F. 4.) um mehr als den vierten Theil desselben, 
so ist die Summe der in Umlauf gesetzten Noten wenigstens auf den noch als 
vorhanden nachgewiesenen Betrag des Grundkapitals zu beschränken. 
*- 
Die Noten dürfen nur auf Beträge von zehn, zwanzig, funfzig, Ein- 
hundert und zweihundert Thalern Preußisch Kuran ausgestellt werden. Der 
Gesammtbetrag der zu zehn Thalern ausgestellten Noten soll die Summe von 
Einhundert tausend Thalern nicht übersteigen. Ueber das Verhäl'niß, in welchem 
bei der Emission der übrigen neunhundert kausend Thaler von den Abschnitten 
von zwanzig bis zweihundert Thalern Gebrauch zu machen ist, können von 
den Ministern für Handel und der Finanzen maaßgebende Bestimmungen ge- 
troffen werden. « 
5.14. 
Die Bank ist verpflichtet, die Noten auf Verlangen der Inhaber bei der 
Praͤsentation sofort in Koͤnigsberg gegen klingendes Kurant einzuloͤsen. 
Anzeigen eines durch Diebstahl oder irgend ein anderes Ereigniß entstan- 
denen Verlustes der ausgegebenen Noten koͤnnen die Zahlung an den Vorzeiger 
niemals aufhalten und sind fuͤr die Bank unverbindlich. 
Der Inhalt des gegenwärtigen F. 14., sowie des nachfolgenden K. 16., ist 
auf jeder Note deutlich abzudrucken. 
Defekt gewordene Noten sind unter Aufsicht des Kommissarius des Staates 
zu vernichten und die Vernichtung ist mittelst eines gerichtlich oder notariell 
aufzunehmenden Dokumentes, in welchem die Noten nach Nummern genau 
bezeichner sein müssen, zu beurkunden. 
S. 15. 
Die Direktion der Bank und der Aufsichtsrath sind dafür verantwortlich, 
daß jederzeit ein dem Betrage der zirkulirenden Noten gleicher Bestand an 
Deckungsmitteln von mindestens Einem Drittel in baarem Gelde und der Rest 
in diskontirten Wechseln in einer besonderen, unter dreifachem Verschlusse zu 
baltenden und für die sonstigen Bedürfnisse der Bank nicht zu verwendenden 
Notenkasse aufbewahrt werden. 
(Nr. 6306.) Ti-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.