Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Von den beiden Stellvertretern ist derjenige, welcher bei der Wahl die 
meisten Stimmen erhalten hat, „Erster,“ der andere „zweiter“ Stellvertreter. 
Die Stellvertreter werden nach dieser Reihenfolge von dem Präsidenten des 
Aufsichtsrathes einberufen, wenn Mitglieder des Aufsichtsrathes an der Ausübung 
ihrer Funktionen verhindert sind. Der einberufene Stellvertreter hat, so lange 
die Vertretung dauerr, mit dem Mitgliede, welches er vertritt, gleiche Rechte 
und Pflichten. Stehl ein Stellvertreter zu einem Mitgliede des Aufsichtsrathes 
in einem der vorbezeichneten, die gleichzeitige Mitgliedschaft Beider hindernden 
Verhültnisse, so kann die Einberufung des Stellvertreters nur dann und auf 
so lange erfolgen, als das durch Verwandtschaft u. s. w. mit ihm verbundene 
Mieglied an der Ausübung seiner Funktion verhindert ist. 
Die Funktionen der Mitglieder und Stellvertreter dauern sechs Jahre. 
Alle zwei Jahre scheiden vier davon aus, die Reihenfolge des Ausscheidens 
wird durch das Amtsalter bestimmt. Die Ausscheidenden 62 wieder wählbar. 
Die auf Grund des Statuts vom 13. Okrober 1856. gewählten Mit- 
glieder des Verwaltungsrathes bleiben bis zur ersten ordentlichen Generalver= 
sammlung, welche unter der Geltung des gegenwärtigen Revidirten Statuts 
anzuberaumen sein wird, in Funktion. In dieser Generalversammlung erfolgt 
die Neuwahl der Mitglieder des Aufsichtsrarhes und ihrer Stelloertreter. Die 
Reihenfolge des Ausscheidens derselben innerhalb der nächsten vier Jahre wird 
durch das Loos bestimmt. ’ 
g.18.· 
Jedes Mitglied des Aufsichtsrathes und jeder Stellvertreter muß mindestens 
zehn Aktien besitzen oder erwerben; die Dokumente dieser Aktien werden in das 
Archiv der Gesellschaft hinterlegt und duͤrfen waͤhrend der Dauer der Funktion 
des Besitzers nicht veraͤußert werden. 
F. 19. 
Der Aufsichtsrath wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen 
Bizeprädsidenten. Ihre Funktionen in dieser Eigenschaft dauern Ein Jahr; sie 
sind nach Ablauf desselben wieder wählbar. Sollten Beide verhindert sein, einer 
Sitzung des Aufsichtsrathes beizuwohnen, so übernimmt das nach den Lebens- 
jahren älteste Mitglied den Vorsitz. 
g. 20. 
Kommt in ungewöhnlicher Weise die Stelle eines Mitgliedes des Auf- 
sichtsrathes oder eines Stellvertrekers zur Erledigung, so wird vorläufig für 
die Zeit bis zur nächsten Generalversammlung von dem Aufsichtsrathe eine 
Ersatzwahl zu notariellem Motokolle vorgenommen. Die definitive Wieder- 
besetzung erfolgt durch die Wahl der Generalversammlung. Der in dieser Ge- 
wählte scheidet an dem Termine aus, an welchem die Dauer der Funktionen 
seines BVorgängers aufgehört haben würde. Die Namen des Prä#tenten, des 
Johrgang 1866. (Dr. 6396.) 72 Bize-
	        
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