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Von den beiden Stellvertretern ist derjenige, welcher bei der Wahl die
meisten Stimmen erhalten hat, „Erster,“ der andere „zweiter“ Stellvertreter.
Die Stellvertreter werden nach dieser Reihenfolge von dem Präsidenten des
Aufsichtsrathes einberufen, wenn Mitglieder des Aufsichtsrathes an der Ausübung
ihrer Funktionen verhindert sind. Der einberufene Stellvertreter hat, so lange
die Vertretung dauerr, mit dem Mitgliede, welches er vertritt, gleiche Rechte
und Pflichten. Stehl ein Stellvertreter zu einem Mitgliede des Aufsichtsrathes
in einem der vorbezeichneten, die gleichzeitige Mitgliedschaft Beider hindernden
Verhültnisse, so kann die Einberufung des Stellvertreters nur dann und auf
so lange erfolgen, als das durch Verwandtschaft u. s. w. mit ihm verbundene
Mieglied an der Ausübung seiner Funktion verhindert ist.
Die Funktionen der Mitglieder und Stellvertreter dauern sechs Jahre.
Alle zwei Jahre scheiden vier davon aus, die Reihenfolge des Ausscheidens
wird durch das Amtsalter bestimmt. Die Ausscheidenden 62 wieder wählbar.
Die auf Grund des Statuts vom 13. Okrober 1856. gewählten Mit-
glieder des Verwaltungsrathes bleiben bis zur ersten ordentlichen Generalver=
sammlung, welche unter der Geltung des gegenwärtigen Revidirten Statuts
anzuberaumen sein wird, in Funktion. In dieser Generalversammlung erfolgt
die Neuwahl der Mitglieder des Aufsichtsrarhes und ihrer Stelloertreter. Die
Reihenfolge des Ausscheidens derselben innerhalb der nächsten vier Jahre wird
durch das Loos bestimmt. ’
g.18.·
Jedes Mitglied des Aufsichtsrathes und jeder Stellvertreter muß mindestens
zehn Aktien besitzen oder erwerben; die Dokumente dieser Aktien werden in das
Archiv der Gesellschaft hinterlegt und duͤrfen waͤhrend der Dauer der Funktion
des Besitzers nicht veraͤußert werden.
F. 19.
Der Aufsichtsrath wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen
Bizeprädsidenten. Ihre Funktionen in dieser Eigenschaft dauern Ein Jahr; sie
sind nach Ablauf desselben wieder wählbar. Sollten Beide verhindert sein, einer
Sitzung des Aufsichtsrathes beizuwohnen, so übernimmt das nach den Lebens-
jahren älteste Mitglied den Vorsitz.
g. 20.
Kommt in ungewöhnlicher Weise die Stelle eines Mitgliedes des Auf-
sichtsrathes oder eines Stellvertrekers zur Erledigung, so wird vorläufig für
die Zeit bis zur nächsten Generalversammlung von dem Aufsichtsrathe eine
Ersatzwahl zu notariellem Motokolle vorgenommen. Die definitive Wieder-
besetzung erfolgt durch die Wahl der Generalversammlung. Der in dieser Ge-
wählte scheidet an dem Termine aus, an welchem die Dauer der Funktionen
seines BVorgängers aufgehört haben würde. Die Namen des Prä#tenten, des
Johrgang 1866. (Dr. 6396.) 72 Bize-