Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Vizepräsidenten, der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrathes und der Stellver- 
treter, sowie eine jede dabei eintretende Veränderung sind durch die Gesell- 
schaftsblätter bekannt zu machen. 
g. 21. 
Der Aufsichtsrath versammelt sich, so oft er es fuͤr dienlich erachtet, an 
festzusetzenden Terminen, auf Einladung des Praͤsidenten oder auf den Antra 
von drei Mitgliedern des Aufsichtsrathes, in der Regel mindestens monatli 
ein Mal, um von dem Gange der Geschaͤfte Kenntniß zu nehmen und Erfor- 
derliches zu beschließen. Zur Fassung eines guͤltigen Beschlusses ist die An- 
wesenheit von mindestens sieben Mitgliedern erforderlich. 
F. 22. 
Die Beschluͤsse des Aufsichtsrathes werden durch absolute Stimmenmehr- 
heit der Erschienenen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet, insofern es 
sich um eine Wahl handelt, das Loos, in allen uͤbrigen Faͤllen die Stimme 
des Praͤsidenten, oder in dessen Abwesenheit des Vizepraͤsidenten, beziehungs- 
weise des in deren Stelle tretenden anwesenden aͤltesten Mitgliedes bes Auf- 
sichtsrathes. Ergiebt sich bei einer Wahl im ersten Skrutinio weder eine ab- 
solute Majoritaͤt, noch Stimmengleichheit, so werden diejenigen, welche die 
meisten Stimmen erhalten haben, in doppelter Anzahl der zu Waͤhlenden auf 
die engere Wahl gebracht. 
g. 23. 
Zu den Befugnissen und Pflichten des Aufsichtsrathes gehoͤrt: 
a) die Revision bestehender und die Ertheilung neuer Instruktionen sowohl 
fuͤr die Direktion, als auch fuͤr das Personal der einzelnen Geschaͤfts- 
zweige; 
h) die genaue Kenntnißnahme von der Seitens der Direktion bei den jedes- 
maligen Versammlungen des Aufsichtsrathes ihm vorzulegenden Ueber- 
sicht der Kasse der Bank, des Wechselportefeuilles und der Lombard- 
bestände; 
c) die monatliche Revision der Kasse, der Wechsel und Lombardbesltände 
durch zu deputirende Mitglieder, welche ein Protokoll über die Revision 
aufzunehmen haben; 
4) außerordentliche Kassenrevissonen nach den vorstehenden Bestimmungen, 
so oft er dieselbe für angemessen erachtet; 
) die Prüfung der von der Direktion ihm einzureichenden Bilanz, sowie 
die Feststellung der am Schlusse jedes Geschäftsjahres zu benshilinden 
Dividenden (G. 39.); 
I) die Wahl und Bestallung des vollziehenden Direktors, seines Stellver- 
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