Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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den vollziehenden Direktor ernennt der Aufsichtsrath aus der Zahl der Beamten 
der Gesellschaft einen Stellvertreter. Die Bestellung der Direktionsmitglieder, 
sowie des für den vollziehenden Direktor ernannten Stellvertreters, ist zu jeder 
Zeit widerruflich. 
Ueber die Wahl des vollziehenden Oirektors, sowie seines Stellvertreters 
und der in die Direktion eintretenden Mitglieder des Aufsichtsrathes wird ein 
notarielles Protokoll aufsgenommen und bildet eine Ausfertigung dieses Pro- 
tokolls, oder ein auf Grund desselben ausgestelltes notarielles Aktest, die Legi- 
timation der Direktionsmitglieder. Die Namen des vollziehenden Direktors, 
seines Stellvertreters und der übrigen Direktionsmitglieder, sowie des Ren- 
danten (F. 29.), sind durch die im FH. 9. bezeichneten Blätter zu veröffenrlichen; 
in gleicher Art ist jeder in diesen Personen eintretende Wechsel bekannt zu 
machen. 
g. 27. 
Die Direktion vertritt die Gesellschaft nach Außen, bringt die Bank- 
geschafte zur Ausführung und besorgt die Verwaltung des Bankvermögens, 
har jedoch in Gemaßheit des §. 23. bei der Ausübung aller dieser Funktionen 
die für die Geschäftsführung erlassene Instruktion des Aufsichtsrathes zu be- 
folgen und handelt in dem vorstehend ihr überwiesenen Wirkungskreise insoweit 
selbstständig, als die gegenwärtigen Statuten und ihre Instruktion sie nicht 
beschränken. Diese Instruktion ist jedoch nur zwischen den Mitgliedern der 
Direktion, des Aussichtsrathes und der Gesellschaft als solcher, nicht aber 
dritten Personen gegenüber wirksam. Den letzteren kann die Behauptung einer 
Verletzung jener Instruktion mit Erfolg nicht entgegengestellt werden. 
G. 28. 
Die vorstehend bezeichneten Befugnisse der Direktion erstrecken sich sowohl 
bei gerichtlichen als außergerichtlichen Geschäften auf alle Fälle, in welchen die 
Gesetze eine Spezialvollmacht erfordern. Den Nachweis, daß die Direktion 
innerhalb der ihr zustehenden Befugnisse gehandelt habe, ist dieselbe gegen dritte 
Personen zu führen nicht verbunden. 
* 
Zu Quittungen über Gelder, Dokumente und Vermögensobjekte über- 
haupt, desgleichen zur Ausstellung der Wechselgiri, ist die unrer der Firma der 
Bank zu vollziehende gemeinschaftliche Unterschrift eines der F. 26. gedachten 
Direktoren und des Rendanten (Kassirers) genügend. In allen übrigen Fällen 
sind Erklärungen, Urkunden und Verhandlungen der Direktion mindestens von 
zwei Direktionsmitgliedern unter der Firma der Bank zu unterschreiben. Nur 
die nach der vorliehenden Norm vollzogenen Unterschriften verpflichten die Bank, 
und zwar sowohl gegen jede richterliche und andere offentliche Behörde, als 
gegen jeden Privaten. 
S. 20.
	        
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