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Die in den §#. 4. 7. 8. 10. und 11. vorgeschriebenen Bekanntmachun-
gen erfolgen durch zwei in Cöln erscheinende Zeitungen und durch das Amts-
blatt oder den öffentlichen Anzeiger Unserer Regierung in Cöln.
F. 14.
In Ansehung der verloren gegangenen oder vernichteten Obligationen oder
Zinskupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinskupons Be-
zug habenden Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des
Aufgebots und der Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere,
GV. 1. bis 13., mit nachstehenden näheren Bestimmungen Anwendung:
a) die im g. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß der in
#. 2. dieses Prioilegiums genannten Kommission gemacht werden.
Dieser werden alle diejenigen Helchafte und Befugnisse beigelegt, welche
nach der angeführten Verordnung dem Schatzministerium zukommen;
gegen die Verfügungen der Kommission findet jedoch der Rekurs an
Unsere Regierung in Cöln statt;
b) das im H9. 5. der Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Land-
gerichte in Cöln;
) die in den 99. 6. 9. und 12. derselben vorgeschriebenen Bekanntmachun-
gen sollen durch die im F. 13. dieses Priollegiums angeführten Blätter
geschehen;
d) an die Stelle der im §S. 7. der Verordnung erwähnten sechs Zins-
zahlungstermine sollen vier, und an die Stelle des in F. 8. erwähnten
achten Zinszahlungstermins soll der fünfte treten.
Zu Urkunde dieses und zur Sicherheic der Gläubiger haben Wir das
gegenwärtige, durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringende
landesherrliche Privilegium Allerhöchsleigenhändig vollzogen und unter Unserem
Kbniglichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der
Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleillung von Seiten
des Staates zu bewilligen oder Rechten Dritter zu prajudiziren.
Gegeben Haupt-Quartier Nikolsburg, den 25. Juli 1866.
(L. S.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulen burg.
Rhein-