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Provinz Preußen, Regierungsbezirk Königeberg.
Obligation
des Kreises Rössel
Auf Grund des Kreistagsbeschlusses vom 29. Mai 18606. und des Aller-
böchsten Prioilegiums vom 30. Juli 1866. wegen Aufnahme einer Schuld von
35,000 Thalern bekennen sich die Kreisstände des Kreises Rössel Namens des
genannten Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens der Gläubiger
unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld vo Thalern Preußisch
Kurant, nach dem gesetzlich bestehenden Münzfuße, welche für den Kreis kontrahirt
worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 35,000 Thalern geschieht vom
Jahre 1870. ab allmalig innerhalb eines Zeitraumes von achtzehn Jahren mit
wenigstens 2000 Thalern jährlich, welche vom Kreise aufgebracht werden.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1870. ab in dem
Monate Januar jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor,
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie
die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buch-
staben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung
erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs,
drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Preußischen
Staatsänzeiger, den Amtsblärtern der vier Königlichen Regierungen der Provinz
Preußen, in einer zu Königsberg erscheinenden Zeitung und in dem Nösseler
Kreisblatte. Sofern eins dieser Blätter eingehen sollte, wird nach Bestimmung
der Königlichen Regierung zu Königsberg an dessen Stelle ein entsprechendes
anderes treten und dies in den übrig bleibenden Blättern bezeichnet werden.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird
es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli jeden Jahres,
von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher iBh’ mit
jenem verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldoerschreibung
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