Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

bei der Kreis-Kommunalkasse des Kreises Roͤssel, und zwar auch in der nach 
dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mit der ur Empfangnahme des Kapitals prdsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gegörigen Zinskupons der späteren Flligkeitstermine 
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapi- 
tale abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben worden, sowie die innerhalb vier Jahren, 
vom Ablaufe des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen 
Zinsen, verjahren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung 
Theil I. Ticel 51. K. 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Rössel. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch 
soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus- 
gezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind .. halbjährige Zinskupons bis zum 
Schlusse des Jahres 18. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins- 
kupons auf sechsjahrige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kommunal= 
kasse des Kreises Rössel gegen Ablieferung des der dlteren Zinskupons-Serie bei- 
gedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der 
neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren 
Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. 
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. « 
Bischoföbukg,den..M............... 18.. 
(Stempel.) 
Die ständische Anleihe-Kommission für den Kreis Rössel. 
(Nr. f399.) 755 Pro-
	        
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