Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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(Nr. 6400.) Piivilegium wegen Ausgabe von zwei Millionen Thaler Prioritäts -Obli- 
gationen der Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft. 
Vom 18. August 18660. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem von Seiten der Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahn- 
gesellschaft auf Grund des in der Generalversammlung vom 27. Juli 1866. 
efaßten Beschlusses darauf angetragen ist, ihr zur Befriedigung dringender 
Bedörfnise die Aufnahme einer Anleihe von zwei Millionen Thaler gegen 
Ausstellung und Ausgabe auf den Inhaber lautender, milt Zinsscheinen ver- 
sehener Prioritks-Obligarionen zu gestatten, ertheilen Wir in Gemätzeit des 
Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung von Papieren, welche eine 
Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber enthalten, durch gegenwärtiges Pri- 
vilegium Unsere landesherrliche Genehmigung zur Emission von 20,000 Scück 
Obligationen zu Einhundert Thalern unter nachstehenden Bedingungen: 
S. 1. 
Die neuen Prioritäts-Obligationen werden in fortlaufenden Nummern 
von 1. bis 20,000. nach dem unter A. beiliegenden Schema auf farbigem Papier 
unter der faksimilirten Unterschrift des Vorsitzenden und Stellvertreters um Di- 
rektorium ausgefertigt. Sie erhalten Zinskupons nach dem beigefügten Muster 
B. von je fünf zu fünf Jahren und Talons nach dem Muster C. 
Auf der Räückseite der Obligationen wird das gegenwärtige Privilegium 
abgedruckt. 
F. 2. 
Diese Prioritäts-Obligationen werden mit fünf Prozent jährlich verzinst, 
und die Zinsen in halbjährlichen Terminen am 1. April und 1. Oktober jeden 
Jahres gezahlt. 
An den Dividenden nehmen sie keinen Antheil, sie haben aber das 
Vorzugsrecht vor dem Kapitale und den Dividenden der Stammaktien und 
stehen nur dem Kapitale und den Zinsen der bereits früher kreirten Prioritats- 
Aktien und Obligationen nach. 
Die Ansprüche auf JZinsvergütung erlöschen und die Zinskupons werden 
werthlos, wenn die letzteren nicht binnen vier Jahren nach der Verfallzeit zur 
Zahlung präsentirt werden. 
K. 3. 
Die neuen Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation, die mit 
dem
	        
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