Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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a) der laͤngs der Bahnlinie neben der Bahn belegenen, zum Betriebe nicht 
benutzbaren, bei der Expropriation resp. dem Bau erworbenen kleinen 
Ackerstücke, 
b) der entbehrlichen Theile der Bahnhefe, 
keines ihrer Grundstücke veraußern, auch eine weitere Obligationen= Emittirung 
so wenig als ein Anleihegeschäft unternehmen, es müßte denn den Obligationen 
der gegenwärigen Emission für Kapital und Zinsen das Vorrecht vor den 
ferner auszugebenden Obligationen oder auszustellenden Schuldscheinen reservirt 
leiben. 
S. 6. 
Die Nummern der nach F. 3. zu amortisirenden Obligationen werden 
jährlich durch das Loos bestimmt und wenigstens drei Monate vor dem Jah- 
lungstage öffentlich bekannt gemacht; jedoch sieht es dem Direklorium der Ge- 
sellschaft auch frei, den Betrag der jährlich zur Tilgung kommenden Obliga- 
tionen durch Ankauf an der Börse oder durch einen vereideten Makler zu 
beschaffen. 
S. 7. 
Die Verloosung geschieht durch das Direktorium in Gegenwart zweier 
Notare in einem vierzehn Tage vorher öffentlich bekannt zu machenden Termine, 
zu dem den Inhabern der gegenwärtigen Obligationen gegen deren Vorzeigung 
der Zutritt gestattet ist. 
g. 8. 
Die Auszahlung des Nennwerthes der ausgeloosten Obligationen erfolgt 
an dem dazu bestimmten Tage bei der Gesellschaftskasse in Magdeburg an 
die Vorzeiger der Obligationen gegen Ruͤckgabe derselben und der dazu gehoͤrigen, 
noch nichr falligen Zinskupons nebst den Talons. Mit diesem Tage hört die 
Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf, auch wird der Betrag der feb- 
lenden Zinskupons vom Kapitale gekürzt und zur Einlösung der Kupons 
verwendet. Die Behufs der Amortisation eingelösten oder angekauften Obli- 
gattonen sollen in Gegenwart zweier Notare verbrannt und, daß dies geschehen, 
ffentlich bekannt gemacht werden. Die Obligarionen aber, die in Folge der 
Räckforderung oder Kündigung der Inhaber außerhalb der Amortisarion ein- 
gelöst werden, ist die Gesellschaft sofort wieder auszugeben befugt. 
S. 9. 
Diejenigen Obligationen, welche ausgeloost sind, und, der Bekanmmachun 
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