Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Jr. 460.. 
  
(Nr. 6401.) Gesetz, betreffend die Ausgabe von Talons zu den Rentenbriefen und zu den 
Schuldverschreibungen der Paderbornschen und der Eichsfeldschen 
Tilgungskasse. Vom 14. September 1866. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen cc. 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
was folgt: 
S. 1. 
Mit den Zinskupons zu den Rentenbriefen und zu den Schuldverschrei- 
bungen der Paderbornschen und der Eichsfeldschen Tilgungskasse sind bei der 
Ausgabe neuer Serien derselben Talons nach den beigefügten Formularen 
auszureichen. 
g. 2. 
Die Zinskupons zu den Rentenbriefen und zu den im K. 1. genannten 
Schuldoerschreibungen, mit welchen zum ersten Male Talons ausgegeben werden, 
sind den nach den bisherigen Vorschriften zur Empfangnahme Berechtigten 
auszuhändigen. Die folgenden Serien der Zinskupons werden den Inhabern 
der mit der vorhergehenden Serie ausgegebenen Talons gegen deren Räckgabe 
verabfolgt; wird hiergegen rechtzeitig Widerspruch erhoben, so erfolgt die Aus- 
reichung der neuen Kupons an die Besitzer der Rentenbriefe, beziehungsweise 
der Schuldverschreibungen, gegen besondere Quittungen. 
g. 3. 
Der g. 34. des Gesetzes uͤber die Errichtung von Rentenbanken vom 
2. Maͤrz 1850. (Gesetz-Samml. S. 112.), sowie der §. 7. des Reglements für 
die Tilgungskasse zur Erleichterung der Ablösung der Reallasten in den Kreisen 
Paderborn, Büren, Warburg und Hörter vom 8. August 1836. (Gesetz-Samml. 
S. 236.) und der F. 8. des Reglements für die Tilgungskasse zur Erleichterung 
der Ablösung der Reallasten in den Kreisen Mühlhausen, Heiigenstatn und 
Jahrgang 1866. (Nr. 64101.) 77 or- 
Ausgegeben zu Berlin den 19. September 1866.
	        
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