Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Worbis vom 9. April 1845. (Gesetz-Samml. S. 410.) werden, insoweit sie mit 
den vorstehenden Bestimmungen nicht im Einklang stehen, aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 14. September 1866. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. 
Formular 
1) Zum Talon zu den Rentenbriefen. 
Talon. 
Der Inhaber dieses' „Talons gunpfnge gegen beten Rückgabe zu dem 
Rentenbriefe Litt.. .... über... Rchlr. die. Serie Zins- 
Kupons für die Zeit ron“* .. . . . . 7 .......... 
Wird hiergegen rechtzeitig bei der unterzeichneten Behoͤrde Widerspruch 
erhoben, so erfolgt die Ausreichung der neuen Kupons an den Besitzer des 
gedachten Rentenbriefes gegen besondere Quittung. 
(Stempel.) 
.......... den.«««18 
DirektionderRentenbankfür«)......·... 
Eingettagenkol·.».. Ausgefertigt ..... 
) Bei den Talons zu den Rentenbriefen der Rentenbank fuͤr die Hohenzollernschen 
Lande lautet die Unterschrift: Koͤniglich Preußische Regierung. 
2) Zum
	        
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