Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

— 561 — 
g. 9. 
Die Deiche und Graͤben bilden Einen Aufsichtsbezirk. 
g. 10. 
Das Deichamt besteht aus dem Deichhauptmann resp. dessen Stellvertreter, 
Vertret 
dem Deichinspektor und vier Repräsentanten der Deichgenossen, deren jeder Eine n 2 
am 
Stimme fuͤhrt. 
Von den Repraͤsentanten wird einer als Vertreter des Fiskus und zugleich 
ein Stellvertreter desselben von der Regierung zu Oppeln ernannt. Die uͤbrigen 
drei und fuͤr jeden derselben ein Stelloerriger werden von den großjährigen 
Besitzern der nicht fiskalischen deichpflichtigen 
mehrheit auf sechs Jahre gewählt. 
Es hat dabei jeder Besitzer bis zu drei Morgen Eine Stimme, wer 
darüber besitzt, für jede vollen fünf Morgen mehr Eine Stimme. 
Wählbar ist jeder großsährige Deichgenosse, welcher den Vollbesitz der 
bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskräftiges Urtheil verloren hat und nicht 
Unterbeamter des Verbandes ist. Mit dem Aufhören der Wählbarkeit verliert 
die Wahl ihre Wirkung. 
Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder des 
Deichamtes sein. 
Die Stimmenzahl der Wähler wird vom Deichhauptmann zusammen- 
gestellt. Oen Wahlkommissarius ernennt die Regierung zu Oppeln. 
Die Nachweisung der Stimmenzahl wird vierzehn Tage lang auf dem 
Domainen-Rentamt zu Oppeln ausgelegt und dies offentlich bekannt gemacht. 
Wahrend dieser Jeit kann jeder Wahlberechtigte Einwendungen gegen die 
Richtigken der Stimmenzahl bei dem Kommissarius erheben. Die Entscheidung 
über die Einwendungen und die Prüfung der Wahlen steht dem Deichamte zu. 
Im Uebrigen sind bei dem Wahloerfahren und in Betreff der Verpflich- 
tung zur Annahme unbesoldeter Stellen die Vorschriften über Gemeindewahlen 
analogisch anzuwenden. Die Wahlberechtigten können einen anderen Deich- 
genossen zur Ausübung ihres Stimmrechts bevollmächtigen. 
Gehört ein Grundstück mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur 
Einer derselben im Auftrage der übrigen das Stimmrecht ausüben. 
Jurislische Personen, Frauen und Minderjährige dürfen dasselbe durch 
ihre gesetzlichen Vertreter oder durch Bevollmächtigte ausüben. 
Wenn ein stimmberechtigter Gutsbesiger den Vollbesitz der bürgerlichen 
Rechte durch rechtskräftiges Urtheil verloren hat, so ruht während seiner Be- 
sitzzeit das Stimmrecht des Gutes. 
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits= und Behinderungsfällen des 
Repräsentanken dessen Stelle ein und (trikt für ihn ein, wenn derselbe während 
seiner Wahlzeit stirbt, den Grundbesitz in der Niederung aufgiebt, oder seinen 
Wohnort an einem entfernten Orte wählt. 
(Nr. 6408—6409) g. 11. 
rundstücke durch absolute Stimmen- 
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