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g. 9.
Die Deiche und Graͤben bilden Einen Aufsichtsbezirk.
g. 10.
Das Deichamt besteht aus dem Deichhauptmann resp. dessen Stellvertreter,
Vertret
dem Deichinspektor und vier Repräsentanten der Deichgenossen, deren jeder Eine n 2
am
Stimme fuͤhrt.
Von den Repraͤsentanten wird einer als Vertreter des Fiskus und zugleich
ein Stellvertreter desselben von der Regierung zu Oppeln ernannt. Die uͤbrigen
drei und fuͤr jeden derselben ein Stelloerriger werden von den großjährigen
Besitzern der nicht fiskalischen deichpflichtigen
mehrheit auf sechs Jahre gewählt.
Es hat dabei jeder Besitzer bis zu drei Morgen Eine Stimme, wer
darüber besitzt, für jede vollen fünf Morgen mehr Eine Stimme.
Wählbar ist jeder großsährige Deichgenosse, welcher den Vollbesitz der
bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskräftiges Urtheil verloren hat und nicht
Unterbeamter des Verbandes ist. Mit dem Aufhören der Wählbarkeit verliert
die Wahl ihre Wirkung.
Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder des
Deichamtes sein.
Die Stimmenzahl der Wähler wird vom Deichhauptmann zusammen-
gestellt. Oen Wahlkommissarius ernennt die Regierung zu Oppeln.
Die Nachweisung der Stimmenzahl wird vierzehn Tage lang auf dem
Domainen-Rentamt zu Oppeln ausgelegt und dies offentlich bekannt gemacht.
Wahrend dieser Jeit kann jeder Wahlberechtigte Einwendungen gegen die
Richtigken der Stimmenzahl bei dem Kommissarius erheben. Die Entscheidung
über die Einwendungen und die Prüfung der Wahlen steht dem Deichamte zu.
Im Uebrigen sind bei dem Wahloerfahren und in Betreff der Verpflich-
tung zur Annahme unbesoldeter Stellen die Vorschriften über Gemeindewahlen
analogisch anzuwenden. Die Wahlberechtigten können einen anderen Deich-
genossen zur Ausübung ihres Stimmrechts bevollmächtigen.
Gehört ein Grundstück mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur
Einer derselben im Auftrage der übrigen das Stimmrecht ausüben.
Jurislische Personen, Frauen und Minderjährige dürfen dasselbe durch
ihre gesetzlichen Vertreter oder durch Bevollmächtigte ausüben.
Wenn ein stimmberechtigter Gutsbesiger den Vollbesitz der bürgerlichen
Rechte durch rechtskräftiges Urtheil verloren hat, so ruht während seiner Be-
sitzzeit das Stimmrecht des Gutes.
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits= und Behinderungsfällen des
Repräsentanken dessen Stelle ein und (trikt für ihn ein, wenn derselbe während
seiner Wahlzeit stirbt, den Grundbesitz in der Niederung aufgiebt, oder seinen
Wohnort an einem entfernten Orte wählt.
(Nr. 6408—6409) g. 11.
rundstücke durch absolute Stimmen-
ti
te.