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S. 11.
Die allgemeinen Bestimmungen für künftig zu erlassende Deichstatute vom
14. November 1833. (Gesetz-Samml. vom Jahre 1853. S. 935. ff.) sollen
für den Wilhelmsthaler Deichverband Gültigkeit haben, insofern sie nicht in
dem vorstehenden Statut abgeändert sind.
g. 12.
Ullgemeine Abaͤnderungen dieses Deichstatuts koͤnnen nur unter landesherrlicher Ge-
Bestimmungen. nehmigung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedrucktem
Koͤniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 27. August 1866.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
(Nr. 6409.) Bekanntmachung über die Seitens beider Häuser des Landtages ertheilte nach-
trägliche Genehmigung der Verordnung vom 12. Juni 1866., betreffend
die Verlegung des gesetzlichen Umschlagstermins in Neuvorpommern für
dieses Jahr. Vom 6. September 1806.
N die unter dem 12. Juni 1866. erlassene, durch die Gesetz-Samm-
lung (Jahrgang 1866. Seite 283.) verkündete Verordnung, betreffend die Ver-
legung des gesetzlichen Umschlagstermins in Neuvorpommern für dieses Jahr,
den beiden Höosern des Landtages vorgelegt worden ist, haben dieselben der
gedachten Verordnung ihre Zustimmung enbeill
Dies wird hierdurch bekannt gemacht.
Berlin, den 6. September 1866.
Königliches Staatsministerium.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippec. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Deacker)