— 563 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staacen.
Nr. 48. —
(Nr. 6410.) Gesetz, betreffend die Ertheilung der Indemnität in Bezug auf die Führung des
Staatshaushalts vom Jahre 1862. ab und die Ermächtigung zu den
Staatsausgaben für das Jahr 18660. Vom 14. September 1866.
Wiu Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustlimmung beider Häuser des Landtages der Monalchie,
was folgt:
Artikel 1.
Die dem gegenwärtigen Gesetz als Anlagen beigefügten Uebersichten der
Staats-Einnahmen und Ausgaben sollen für die Jahre 1862., 1863., 1864. und
1865. statt des verfassungsmäßigen und alljährlich vor Beginn des Etatsjahres
* vereinbarenden Staatshaushalts-Gesetzes als Grundlagen für die Rechnungs-
egung und die Entlastung der Staatsregierung dienen.
Artikel 2.
Der Staatsregierung wird in Bezug auf die seit dem Beginn des
Jahres 1862. ohne gesetzlich festgestellten Staatshaushalts-Etat gefübrte Ver-
waltung, vorbehaltlich der Beschlußfassung des Landtages über die Entlastung
der Staatsregierung nach Vorlegung der Jahresrechnungen, Indemnität ertheilt,
dergestalt, daß es rücksichtlich der Verantwortlichkeit der Staatsregierung so
ehalten werden soll, wie wenn die Verwaltung in der erwähnten Zeit auf
Grund gesetzlich festgestellter und rechtzeitig publizirter Staatshaushalts-Ecats
gefährt worden wäre.
Artikel 3.
Die Staatsregierung wird für das Jahr 1866. zu den Ausgaben. der
laufenden Verwaltung bis zur Höhe von 154 Millionen Thaler ermächtigt.
Artikel 4.
Die Staatsregierung ist verpflichtet, eine Nachweisung über die Staats-
Jahrgung 1886. (Nr. 6410.) 79 Ein-
Ausgegeben zu Berlin den 26. September 1866.