Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staacen. 
  
Nr. 48. — 
  
(Nr. 6410.) Gesetz, betreffend die Ertheilung der Indemnität in Bezug auf die Führung des 
Staatshaushalts vom Jahre 1862. ab und die Ermächtigung zu den 
Staatsausgaben für das Jahr 18660. Vom 14. September 1866. 
Wiu Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, mit Zustlimmung beider Häuser des Landtages der Monalchie, 
was folgt: 
Artikel 1. 
Die dem gegenwärtigen Gesetz als Anlagen beigefügten Uebersichten der 
Staats-Einnahmen und Ausgaben sollen für die Jahre 1862., 1863., 1864. und 
1865. statt des verfassungsmäßigen und alljährlich vor Beginn des Etatsjahres 
* vereinbarenden Staatshaushalts-Gesetzes als Grundlagen für die Rechnungs- 
egung und die Entlastung der Staatsregierung dienen. 
Artikel 2. 
Der Staatsregierung wird in Bezug auf die seit dem Beginn des 
Jahres 1862. ohne gesetzlich festgestellten Staatshaushalts-Etat gefübrte Ver- 
waltung, vorbehaltlich der Beschlußfassung des Landtages über die Entlastung 
der Staatsregierung nach Vorlegung der Jahresrechnungen, Indemnität ertheilt, 
dergestalt, daß es rücksichtlich der Verantwortlichkeit der Staatsregierung so 
ehalten werden soll, wie wenn die Verwaltung in der erwähnten Zeit auf 
Grund gesetzlich festgestellter und rechtzeitig publizirter Staatshaushalts-Ecats 
gefährt worden wäre. 
Artikel 3. 
Die Staatsregierung wird für das Jahr 1866. zu den Ausgaben. der 
laufenden Verwaltung bis zur Höhe von 154 Millionen Thaler ermächtigt. 
Artikel 4. 
Die Staatsregierung ist verpflichtet, eine Nachweisung über die Staats- 
Jahrgung 1886. (Nr. 6410.) 79 Ein- 
Ausgegeben zu Berlin den 26. September 1866.
	        
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