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(Nr. 6416.) Gesetz, betreffend die Ertheilung der Indemnitaͤt in Bezug auf den Erlaß der
Verordnung vom 18. Mai 1866. uͤber die Gründung öffentlicher Darlehns-
kassen, die Schließung der Darlehnskassen, die Liquidation der Geschaͤfte
derselben und die Einziehung der Darlehnskassenscheine. Vom 27. Sep-
tember 1866.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
K. 1.
Der Staatsregierung wird in Bezug auf den Erlaß der Verordnung
vom 18. Mai d. J. (Gesetz-Samml. S. 227.) über die Gründung öffent-
—“* 4nt und die Ausgabe von Darlehnskassenscheinen Indemnität
ertheilt.
K. 2.
Die nach der Verordnung vom 18. Mai d. J. errichteten Darlehnskassen
sind bis zum 30. September mit der Maaßgabe zu schließen, daß von diesem
Termine ab keine neuen Darlehne weiter zu bewilligen sind.
Die Rechtshandlungen der Darlehnskassen unterliegen keiner Anfechtung
aus dem Grunde der Nichtgenehmigung der Verordnung.
g. 3.
Die nach der gedachten Verordnung ausgegebenen Darlehnskassenscheine
vertreten in Zahlungen die Stelle des baaren Geldes; sie werden mit der aus
K. 4. sich ergebenden Beschraͤnkung bei allen öffentlichen Kassen nach ihrem
vollen Nennwerthe angenommen, im Privatverkehr tritt ein Zwang zu deren
Annahme nicht ein.
K. 4.
Die ausgegebenen Darlehnskassenscheine sind nach Maaßgabe und zum
Betrage der auf die gewährten Darlehne eingehenden Rückzahlungen aus dem
Umlauf Behufs der Vernichtung zurück zu ziehen.
Nach dem 30. Juni 1867. werden dieselben nur noch zur Einlösung bei
denjenigen Kassen angenommen, welche der Finanzminister, veslimmen wird.
Die Bekanntmachung dieser Kassen mit der Aufforderung zur Einlieferung
der im Umlauf verbliebenen Darlehnskassenscheine, jedoch vorläufig ohne Be-
stimmung eines Praklusivtermins, ist durch den Staatsanzeiger, sowie durch die
Amtsblatter in sämmtlichen Provinzen zu erlassen und in angemessenen Zeit-
fristen zu wiederholen. "
g. ·