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E. 3.
Der Finanzminister hat den Betrag der umlaufenden Darlehnskassen-
scheine monatlich zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
F. 10.
Wer einen Darlehnskassenschein nachmacht oder verfälscht, oder der-
leichen nachgemachte oder verfälschte wissentlich verbreiten hilft, unterliegt den
estimmungen der §S#. 121. und 122. des Strafgesetzbuches.
F. 11.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 27. September 1866.
(I. S.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler.
Gr. zur Lippe. v. Selchow. EGr. zu Eulenburg.
(Tr. 6417.) Pivilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen
des Schleidener Kreises im Regierungsbezirk Aachen zum Gesammtbetrage
von 60,000 Thalern. Vom 21. März 1864.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Köntg von Preußen 2c.
Von den Kreisständen des Schleidener Kreises im Regierungsbezirk Aachen
ist auf den Kreistagen vom 20. Februar 1863. und 19. Oktober 1863. mit
Unserer unter heutigem Tage ertheilten Genehmigung beschlossen worden, den
zum Bau einer Eisenbahn von Trier durch die Eifel nach Call innerhalb ihrer
Kreisgrenzen nach dem Anschlage erforderlichen Grund und Boden der den Bau
ausführenden Eisenbahngesellschaft unentgeltlich zu überweisen und die zur
Deckung des Kaufpreises und der Nutzungsentschädigung u. s. w. für den ge-
dachten Grund und Boden erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe
zu beschaffen. Die zur Ausführung jener Beschlüsse von den Schleidener
Kreisständen gleichzeitig eingesetzte ständische Kommission hat sodann den Antrag e-
ellt,