Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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als nothwendig ergiebt, unter Zuziehung eines Kommissarius des Königlichen 
Ministeriums für Hamdel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten definitiv berechnet 
und festgestellt. 
Sollte sich in der Folge für den Bau und die Ausrüstung der Bahn 
nach Cöslin, nebst Zweigbahn nach Colberg, sowie zur Vermehrung der Trans- 
portmittel, noch ein Mehrbedarf an Kapital herausstellen, so wird ein solcher 
nach Maaßgabe der Festsetzung des Herrn Ministers für Handel, Gewerbe 
und öffentliche Arbeiten in gleicher Art, wie das zunächst angenommene An- 
lagekapital, durch weitere Emission garantirter Prioritäts-Obligationen beschafft. 
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Der Reinertrag der Cösliner Bahn und deren Zweigbahn wird derge- 
stalt berechnet, daß von den gesammten Jahreseinnahmen des neuen Unter- 
nehmens: 
a) die wirklich verausgabten Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Transport- 
Kosten (nach Maaßgabe der Bestimmungen im §F. 17. dieses Vertrages), 
b) der zum Reservebaufonds fließende Betrag nach F. 21. der Scatuten der 
Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft, 
c) der nach §F. 24. der Statuten der Berlin-Sptettiner Eisenbahngesellschaft 
zum Reservefonds abzugebende Betrag, 
abgezogen werden. 
S. 9. 
Für den Fall, daß der Reinertrag der Cösliner Eisenbahn und deren 
Zweigbahn nach Colberg nicht dazu hinreichen sollte, um das CS. 7.) festgesetzte 
Anlagekapital mit vier Prozent zu verzinsen, leistet zundchst und vor der 
Staatskasse die Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft einen Zuschuß von einem 
halben Prozent. Wird auch dadurch der Zinsbetrag nicht vollständig gedeckt, 
so ist der Staat verpflichtet, den weiter grforderlichen Zuschuß bis auf Höhe 
von drei und einem halben Prozent zu gewähren. Der Staat garantirt dem- 
nach unbedingt einen Zinsengenuß von drei und einem halben Prozent des 
Anlagekapitals und siellt die zu dieser Zinszahlung erforderlichen Gelder zu 
den Fälligkeitsterminen dem Direktorio der Berlin-Stetliner Eisenbahngesell- 
schaft auf dessen Antrag bei der Königlichen Regierungs-Hauptkasse zu Sétettin 
zur Disposition. 
S. 10. 
Der vier Prozent des Anlagekapitals übersleigende Reinertrag des neuen 
Unternehmens wird dergestalt vertheilt, daß zunächst durch denselben die Gesell- 
schaft entschädigt wird: 
1) für die Zuschüsse, die sie zur Deckung der Betriebskosten geleistet haben 
llt 
ollte, 
2) fuͤr die Zuschuͤsse, die sie zur Verzinsung des Anlagekapitals mit ei 
halben Prozent geleistet haben sollte. * 
Der dann noch vorhandene Ueberschuß, oder, falls derartige Entschädi- 
1111. gungen
	        
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