Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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bei der Kreis-Kommunalkasse in Call, und zwar auch in der nach dem Ein- 
tritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeik. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehbrigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine 
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapi- 
tale abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt im gerichtlichen Wege. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch 
soll demjenigen, der den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch WVorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verlährungefris der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus- 
gezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind # halbjaährige Zinskupons bis zum 
Schlusse des Jahres .. . .. ausgegeben. Fuͤr die weitere Zeit werden Zinskupons 
auf fuͤnfjaͤhrige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kommunal= 
kasse zu Call gegen Ablieferung des der alteren Zinskupons-Serie beigedruckten 
Talons. Beim Verlusse des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins- 
kupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung 
rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. 
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Schleiden, den #rrnn . .. 18. 
Die ständische Kommission für die Acquisition des zum Bau der 
Eisenbahn von Call nach Trier erforderlichen Grundeigenthums 
im Kreise Schleiden. 
(Nr. 6417.) Rhein-
	        
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