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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
JNr. 57.—
(Nr. 6418.) Patent wegen Besitznahme des vormaligen Königreichs Hannover. Vom
3. Oktober 1866.
Wr Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
thun gegen Jedermann hiermit kund:
Nachdem in Folge eines von Hannover un Bunde mit Oesterreich, und
in Verletzung des damals geltenden Bundesrechtes begonnenen, von Uns in
gerechter Abwehr siegreich geführten Krieges, die zum Königreich Hannover
früher vereinigten Lande von Uns eingenommen sind, so haben Wir beschlossen,
dieselben mit Unserer Monarchie zu vereinigen und zu diesem Behufe mit Zu-
stimmung beider Häuser des Landtages das Gesetz vom 20. September d. J.
erlassen und verkündigt.
Demzufolge nehmen Wir durch gegenwärtiges Patent mit allen Rechten
der Landeshoheit und Oberherrlichkeit in Bee und einverleiben Unserer Monarchie
mit sämmtlichen Zubehörden und Ansprüchen die Länder, welche das vormalige
Königreich Hannover gebildet haben, namentlich: die Fürstenchümer Calenberg,
Göttingen, Grubenhagen, Lüneburg, Osnabrück, Hildesheim mit
der Stadt Goslar und Östfriesland mit dem Harlinger Lande; die
Herzogthümer Bremen, Verden und Arensberg-Meppen und den Han-
noverschen Antheil am Herzogthum Lauenburgj die Niedergrafschaft Lingen;
die Grafschaften Hoya, Diepholz, Hohnsiein und Bentheim, und das
Land Hadeln.
Wir werden Unserem Königlichen Tirel die entsprechenden Titel hinzufügen.
Wir befehlen, die Preußischen Adler an den Grenzen zur Bezeichnung
Unserer Landesherrlichkeit aufzurichten, siatt der bisher angehefteten Wappen
Unser Königliches Wappen anzuschlagen und die öffentlichen Siegel mit dem
Preußischen Adler zu versehen.
Wir gebieten allen Einwohnern des nunmehr mit Unserer Monarchie
vereinigten ehemaligen Königreichs Hannover, fortan Uns als ihren rechtmäßigen
König und Landesherrn zu erkennen und Unseren Gesetzen, Verordnungen und
Vesehlen mit pflichtmaßigem Gehorsam nachzuleben.
Johrgang 1866. (Nr. 6418—6419.) 83 Wir
Ausgegeben zu Berlin den 8. Oktober 1866.