Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Wir werden Jedermann im Besitze und Genusse seiner wohlerworbenen 
Privatrechte schützen und die Beamten, welche für Uns in Eid und Pflicht zu 
nebmen sind, bei vorausgesetzter treuer Verwaltung im Genusse ihrer Dienst- 
einkünfte belassen. Die gesetzgebende Gewalt werden Wir bis zur Einführung 
der Preußischen Werfassung allein ausüben. 
Wir wollen die Gesetze und Einrichtungen der bisherigen Hannoverschen 
Lande erhalten, soweit sie der Ausdruck berechtigter Eigenrhümlichkeiten sind 
und in Kraft bleiben können, ohne den durch die Einheit des Staats und 
seiner Interessen bedingten Anforderungen Eintrag zu thun. 
Unser bisheriger General-Gouverneur ist von uns angewiesen, hiernach 
die Besitznahme auszuführen. 
Hiernach geschieht Unser Wille. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 3. Oktober 1866. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
Gr. zu Eulen burg. 
  
(Nr. 6419.) Allerhöchste Proklamation an die Einwohner des vormaligen Königreichs 
Hannover. Vom 3. Oktober 1866. 
D. o das Patent, welches Ich heute vollzogen habe, vereinige Ich Euch, 
Einwohner der Hannoverschen Lande, mit Meinen Unterthanen, Euren Nachbaren 
und Deutschen Brüdern. 
Durch die Entscheidung des Krieges und durch die Neugestaltung des 
gemeinsamen Deutschen Vaterlandes nunmehr von einem Fürstenhause getrennt, 
dem Ihr mit treuer Ergebenheit angehangen, tretet Ihr jetzt in den Verband 
des Nachbarlandes, dessen Bevölkerung Euch durch Stammesgemeinschaft, durch 
Sprache und Sitte verwandt und’ durch Gemeinsamkeit der Interessen be- 
freundet ist. 
Wenn Ihr Euch nicht ohne Schmerz von früheren, Euch lieb gewordenen 
Verhälrnissen lossagt, so ehre Ich diesen Schmerz und würdige denselben als 
eine Bürgschaft, daß Ihr und Eure Kinder auch Mir und Meinem Hause mit 
Treue angehören werdet. Ihr werdet die Nothwendigkeit des Geschehenen 
er-
	        
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