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Wir werden Jedermann im Besitze und Genusse seiner wohlerworbenen
Privatrechte schützen und die Beamten, welche für Uns in Eid und Pflicht zu
nebmen sind, bei vorausgesetzter treuer Verwaltung im Genusse ihrer Dienst-
einkünfte belassen. Die gesetzgebende Gewalt werden Wir bis zur Einführung
der Preußischen Werfassung allein ausüben.
Wir wollen die Gesetze und Einrichtungen der bisherigen Hannoverschen
Lande erhalten, soweit sie der Ausdruck berechtigter Eigenrhümlichkeiten sind
und in Kraft bleiben können, ohne den durch die Einheit des Staats und
seiner Interessen bedingten Anforderungen Eintrag zu thun.
Unser bisheriger General-Gouverneur ist von uns angewiesen, hiernach
die Besitznahme auszuführen.
Hiernach geschieht Unser Wille.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 3. Oktober 1866.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulen burg.
(Nr. 6419.) Allerhöchste Proklamation an die Einwohner des vormaligen Königreichs
Hannover. Vom 3. Oktober 1866.
D. o das Patent, welches Ich heute vollzogen habe, vereinige Ich Euch,
Einwohner der Hannoverschen Lande, mit Meinen Unterthanen, Euren Nachbaren
und Deutschen Brüdern.
Durch die Entscheidung des Krieges und durch die Neugestaltung des
gemeinsamen Deutschen Vaterlandes nunmehr von einem Fürstenhause getrennt,
dem Ihr mit treuer Ergebenheit angehangen, tretet Ihr jetzt in den Verband
des Nachbarlandes, dessen Bevölkerung Euch durch Stammesgemeinschaft, durch
Sprache und Sitte verwandt und’ durch Gemeinsamkeit der Interessen be-
freundet ist.
Wenn Ihr Euch nicht ohne Schmerz von früheren, Euch lieb gewordenen
Verhälrnissen lossagt, so ehre Ich diesen Schmerz und würdige denselben als
eine Bürgschaft, daß Ihr und Eure Kinder auch Mir und Meinem Hause mit
Treue angehören werdet. Ihr werdet die Nothwendigkeit des Geschehenen
er-