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(Nr. 6420.) Patent wegen Besitznahme des vormaligen Kurfürstenthums Hessen. Vom
3. Oktober 1866.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
thun gegen Jedermann hiermit kund:
Nachdem in Folge eines von Kurhessen im Bunde mit Oesterreich, und
in Verletzung des damals geltenden Bundesrechtes begonnenen, von Uns in
gerechter Abwehr siegreich geführten Krieges, die zum Kurfürstenchum Hessen
früher vereinigten Lande von Uns eingenommen sind, so haben Wir beschlossen,
dieselben mit Unserer Monarchie zu vereinigen und zu diesem Behufe mit Zu-
stimmung beider Häauser des Landtages das Gesetz vom 20. September d. J.
erlassen und verkündigt.
Demzufolge nehmen Wir durch gegenwärtiges Patent mit allen Rechten
der Landeshoheit und Oberherrlichkeit in Besitz und einverleiben Unserer Monarchie
mit sämmtlichen Zubehörden und Ansprüchen die Länder, welche das vormalige
Kurfürstenthum Hessen gebildet haben, namentlich: die Landgrafschaft Hessen,
das Großherzogthum Fulda; die Fürsienthümer Hersfeld, Hanau, Fritzlar
und Isenburg; die Grafschaften Ziegenhain, Nidda und Schaumburg,
und die Herrschaft Schmalkalden.
Wir werden Unserem Königlichen Titel die entsprechenden Titel hin-
zufügen.
Wir befehlen, die Preußischen Adler an den Grenzen zur Bezeichnung
Unserer Landesherrlichkeit aufzurichten, statt der bisher angehefteten Wappen
Unser Königliches Wappen anzuschlagen und die öffentlichen Siegel mit dem
Preußischen Adler zu versehen.
Wir gebieten allen Einwohnern des nunmehr mit Unserer Monarchie
vereinigten ehemaligen Kurfürstenthums Hessen, fortan Uns als ihren recht-
mäßigen König und Landesherrn ; erkennen und Unseren Gesetzen, Verord-
nungen und Befehlen mit pflichtmaßigem Gehorsam nachzuleben.
Wir werden Jedermann im Besitze und Genusse seiner wohlerworbenen
Privatrechte schützen und die Beamten, welche für Uns in Eid und Pflicht zu
nehmen sind, bei vorausgesetzter treuer Verwaltung im Genusse ihrer Diensi-
einkünfte belassen. Die gesetzgebende Gewalt werden Wir bis zur Einführung
der Preußischen Verfassung allein ausüben.
Wir wollen die Gesetze und Einrichtungen der bisherigen Kurhessischen
Lande erhalten, soweit sie der Ausdruck berechtigter Eigenthümlichkeiten sind
und in Kraft bleiben können, ohne den durch die Einheit des Staats und seiner
Interessen bedingten Anforderungen Eintrag zu thun.
Un-