Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Unser bisheriger General-Gouverneur ist von Uns angewiesen, hiernach 
die Besitznahme auszuführen. 
Hiernach geschieht Unser Wille. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 3. Oktober 1866. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. 
(Nr. 6421.) llerhschste Proklamation an die Einwohner des vormaligen Kurfürstenthums 
Hessen. Vom 3. Oktober 1866. 
Du das Patent, welches Ich heute vollzogen habe, vereinige Ich Euch, 
Einwohner der Kurhessischen Lande, mit Meinen Unterthanen, Euren Nach- 
baren und Deutschen Brüdern. 
Durch die Entscheidung des Krieges und durch die Neugestaltung des 
gemeinsamen Deutschen Vaterlandes nunmehr von einem Fürstenhause getrennr, 
dem Ihr mit treuer Ergebenheit angehangen, tretet Ihr jetzt in den Verband 
des Nachbarlandes, dessen Bevölkerung Euch durch Stammesgemeinschaft, 
durch Sbrache und Sitte verwandt und durch Gemeinsamkeit der Interessen 
befreundet ist. 
Wenn Ihr Euch nicht ohne Schmerz von früheren, Euch lieb gewor- 
denen Verhältnissen lossagt, so ehre Ich diesen Schmerz und würdige denselben 
als eine Bürgschaft, daß Ihr und Eure Kinder auch Mir und Meinem Hause 
mit Treue angehèren werdet. Ihr werdet die Nothwendigkeit des Geschehenen 
erkennen. Denn sollen die Früchte des schweren Kampfes und der blutigen 
Siege für Deutschland nicht verloren sein, so gebietet es ebenso die Pflicht der 
Selbsterhaltung, als die Sorge für die Förderung der nationalen Interessen, 
Kurhessen mit Preußen fest und dauernd zu vereinigen. Und — wie schon 
Mein in Gott ruhender Herr Vater es ausgesprochen — nur Deutschland hat 
gewonnen, was Preußen erworben. 
Dieses werdet Ihr mit Ernst erwägen und so vertraue Ich Eurem deut- 
(Nr. 6420—6421.) schen
	        
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