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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 505.
(Nr. 6430.) Gesetz, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militair= und Marine-
Verwaltung und die Dotirung des Staatsschatzes. Vom 28. September
1866.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen, mit Zustimmung beider Hauser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
S. 1.
Der Kriegs= und Marineminister wird zu den durch den Krieg gegen
Orlteriich und in Deutschland veranlaßten außerordentlichen —
ermächtigt.
g. 2.
Der Finanzminister hat der Militair- und der Marineverwaltung die
nöthigen Geldmittel zu diesen Ausgaben (F. 1.) zu überweisen.
Dieselben sind, soweit sie nicht aus den verwendbaren Beständen der
General-Staatskasse und aus dem Staatsschatze, ferner aus den Kriegskon=
tributionen und Kriegs-Entschädigungsgeldern enknommen, oder durch Verwerthung
verfügbarer Effekten der Staatskasse bereit gestellt werden können, bis zur Hôhe
von sechszig Millionen Thalern im Wege des Kredits zu beschaffen.
Aus den Kriegs-Entschädigungsgeldern ist jedoch zunächst der Staatsschatz
mit 274 Millionen Thaler wieder zu dotiren.
Die dem Staatsschatze durch die Kabinetsorders vom 17. Januar 1820.
(Gesetz-Samml. S. 21.) und 17. Juni 1826. (Gesetz-Samml. S. 57.) über-
eigneten Einnahmen fließen, sobald die baaren Bestaͤnde desselben durch fernere
Einziehungen über dreißig Millionen Thaler erhöht werden würden, den all-
gemeinen Staatsfonds als Einnahmen, welche in den Staatshaushalts-Etat als
Deckungsmirtel aufzunehmen sind, zu. Soweit über dieselben nicht als Deckungs-
mictel im Staatshaushalts-Erat des betreffenden Jahres oder anderweitig unter
Zustimmung der beiden Häuser des Landtages verfügt wird, find sie zur Tilgung
Jabrgang 1866. (Nr. 6430.) 85 von
Ausgegeben zu Berlin den 13. Oktober 1866.