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KC. 29.
Auch ist die Direktion ermächtigt, den Beitragssatz für einzelne Gebäude,
deren Feuergefäahrlichkeit durch ihre Bestimmung, ihre Lage, das in ihnen oder
in der Nachbarschaft betriebene Gewerbe, die Aufbewahrung größerer Quanti-
taiten leicht brennbarer Stoffe u. s. w. erbeblich gesteigert wird, um einen durch
vier theilbaren Betrag pro Einhundert Thaler Versicherungssumme zu erhöhen,
sowie andererseits für einzelne Gebäude, die sich durch besondere Solidität und
Feuersicherheit auszeichnen, den Beitragssatz in der angegebenen Art zu er-
maßigen. Dieser Beitragssatz darf weder den der nächst höheren Klasse über-
schreiten, noch unter den der nächst niedrigeren, und bei der ersten Klasse nicht
unter zwei Drittheile des tarifmaßigen Satzes hinabgehen.
Zu g. 31.
Der F. 31. des Reoidirten Reglements wird aufgehoben und statt desselben
verordnet:
Von je Einhundert Thalern Versicherungssumme sind an ordentlichen
Beiträgen zu zahlen:
vierteljahrlich: jahrlich:
in der 1. Klasse — Sgr. 9 M. 3 Sgr.
- # 2. 7 1 - — * 4 *
2 3. 2 —- 6 10 =
“-v° “ 4. 7v 3 * —— “ 12 *
—- 5.= 4 65 = 18 =
- “ 6. - 5 — 7 20 -
= V. — 65 22 =
2 * 8. - 5 * 6 7 22 -
Der vorstehende Tarif ist bei eintretendem Beduͤrfniß von der Provinzial-
direktion mit Zwieburg der staͤndischen Kommission (9. 68.) einer Revision zu
unterwerfen und mit Genehmigung des Oberpraͤsidenten anderweit festzustellen.
Der Tarif muß durch die Amtsblaͤtter der Provinz bekannt gemacht
werden.
Zu g. 68.
Der Provinziallandtag ernennt aus Mitgliedern der Sozietaͤt eine staͤn-
dische Kommission von fuͤnf Personen und ebensoviel Stellvertretern, unter deren
Zuziehung die Direktion zweifelhafte und in die Kompetenz der Kommission
fallende Fragen entscheidet. Dahin gehoͤren namentlich:
a) die Deckungen von Nachschüssen aus dem Reservefonds CG. 20. Alinea 3.);
b) die anderweite Bestimmung der ordentlichen Beitragssätze G. 31.).
Außerdem ist die Provinzialdirektion befugt, andere erhebliche Weielhase
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