Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

— 612 — 
KC. 29. 
Auch ist die Direktion ermächtigt, den Beitragssatz für einzelne Gebäude, 
deren Feuergefäahrlichkeit durch ihre Bestimmung, ihre Lage, das in ihnen oder 
in der Nachbarschaft betriebene Gewerbe, die Aufbewahrung größerer Quanti- 
taiten leicht brennbarer Stoffe u. s. w. erbeblich gesteigert wird, um einen durch 
vier theilbaren Betrag pro Einhundert Thaler Versicherungssumme zu erhöhen, 
sowie andererseits für einzelne Gebäude, die sich durch besondere Solidität und 
Feuersicherheit auszeichnen, den Beitragssatz in der angegebenen Art zu er- 
maßigen. Dieser Beitragssatz darf weder den der nächst höheren Klasse über- 
schreiten, noch unter den der nächst niedrigeren, und bei der ersten Klasse nicht 
unter zwei Drittheile des tarifmaßigen Satzes hinabgehen. 
Zu g. 31. 
Der F. 31. des Reoidirten Reglements wird aufgehoben und statt desselben 
verordnet: 
Von je Einhundert Thalern Versicherungssumme sind an ordentlichen 
Beiträgen zu zahlen: 
vierteljahrlich: jahrlich: 
in der 1. Klasse — Sgr. 9 M. 3 Sgr. 
- # 2. 7 1 - — * 4 * 
2 3. 2 —- 6 10 = 
“-v° “ 4. 7v 3 * —— “ 12 * 
—- 5.= 4 65 = 18 = 
- “ 6. - 5 — 7 20 - 
= V. — 65 22 = 
2 * 8. - 5 * 6 7 22 - 
Der vorstehende Tarif ist bei eintretendem Beduͤrfniß von der Provinzial- 
direktion mit Zwieburg der staͤndischen Kommission (9. 68.) einer Revision zu 
unterwerfen und mit Genehmigung des Oberpraͤsidenten anderweit festzustellen. 
Der Tarif muß durch die Amtsblaͤtter der Provinz bekannt gemacht 
werden. 
Zu g. 68. 
Der Provinziallandtag ernennt aus Mitgliedern der Sozietaͤt eine staͤn- 
dische Kommission von fuͤnf Personen und ebensoviel Stellvertretern, unter deren 
Zuziehung die Direktion zweifelhafte und in die Kompetenz der Kommission 
fallende Fragen entscheidet. Dahin gehoͤren namentlich: 
a) die Deckungen von Nachschüssen aus dem Reservefonds CG. 20. Alinea 3.); 
b) die anderweite Bestimmung der ordentlichen Beitragssätze G. 31.). 
Außerdem ist die Provinzialdirektion befugt, andere erhebliche Weielhase 
a-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.