Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

— 613 — 
Frace der ständischen Kommission zur Berathung vorzulegen und danach zu 
entscheiden. 
Die Provinzialdirektion hat die Kommission mindestens in jedem Jahre 
einmal und sonst in dringenden Fcllen mit Genehmigung des Oberpräsidenten 
zusammenzuberufen. 
Bel den Berathungen der Provinzialdirektion mit der ständischen Kom- 
mission führt erstere den Worsitz, entscheidet mit den anwesenden Kommissions- 
Mitgliedern nach der Majorität und giebt bei Gleichheit der Stimmen den 
Ausschlag. Auch stehr der Provinzialdirektion, falls sie mit der Majorität nicht 
einverstanden ist, die Berufung auf die Entscheidung des Oberpräsidenten zu. 
Die Kommissionsmitglieder erhalten die für die Mitglieder der ständischen 
Kommissionen in der Provinz Posen festgestellten Reisekosten und Diäten aus 
der Feuersoziet-Kasse. 
Zu S. 73. 
Der F. 73. des Revidirten Reglements wird aufgehoben und statt desselben 
verordnet: 
Für die Bearbeitung der nach dem Revidirten Reglement vom 9. Septem- 
ber 1803. und resp. der gegenwärtigen Verordnung ihnen obliegenden Geschäfte 
beziehen aus der Feuersozietäts-Kasse: 
1) die Landräthe, als Kreis-Feuersozietäts-Direktoren, eine jährliche Re- 
muneration von Einhundert Thalern; 
2) die beiden stadtischen Feuersozietäts -Direktoren in Posen und Bromberg 
eine Remuneration von Einem Prozent der Einnahme an ordentlichen 
Beiträgen in der betreffenden Stadt, welche Remuneration jedoch die 
Summe von Einhundert Thalern für jeden jährlich nicht übersteigen darf. 
Sind diese Direktoren sub 2. zugleich Ortsbürgermeister, so 
wird ihnen eine besondere Amtskosten-Vergütung, mit Rücksicht auf 
die ihnen in der letzteren Eigenschaft nach F. 78. des Revidirten Regle- 
ments außerdem zusiehende Remuneration, nicht gewährt; 
3) die Kreis-Steuereinnehmer, als Kreis-Feuersozietts -Rendanten: 
a) eine Tantieme von zwei Prozent der Einnahme an ordentlichen 
Beiträgen in den betreffenden Kreisen, 
b) eine Tantieme von Einem Prozent der Einnahme von etwa besonders 
auszuschreibenden außerordentlichen Beiträgen in den betreffenden 
Kreisen. 
In diesen Tantiemen ist zugleich die Amtskosten-Vergütung 
mit enthalten; 
4) die beiden städtischen Rendanten zu Posen und Bromberg eine Tantieme 
von Einem Prozent der Einnahme an ordentlichen und außerordentlichen 
Beiträgen in der betreffenden Stadt. 
Sind diese Rendanten zugleich Ortserheber, so wird ihnen eine 
besondere Amtskosten-Vergütung, mit Rücksicht auf die ihnen in der 
(Nr. 6432.) letz-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.