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letzteren Eigenschaft nach §. 78. des Revidirken Reglements außerdem
zustehende Remuneration, nicht gewährt.
Zu g. 78.
Der g. 78. des Revidirten Reglements wird aufgehoben und statt desselben
verordnet:
Die Bürgermeister und Polizei-Distriktskommissarien beziehen als Remu-
neration für die ihnen nach dem Revidirten Reglement vom 9. September 1863.
und resp. der gegenwärtigen Verordnung obliegenden Geschäfte zwei Prozent
und die Ortserheber Ein Prozent von den auf ihren Bezirk fallenden ordent-
lichen Beiträgen.
Die Bürgermeister und Polizei-Oistriktskommissarien erhalten außerdem
im Falle einer Reise, welche auf Eisenbahnen oder auf Oampfschiffen gemacht
werden kann, 7 Sgr. 6 Pf., bei Reisen auf Landwegen 15 Sgr. für die Meile
Reisekosten.
Schlußbestimmung.
Der Zeitpunkt, mit welchem die gegenwärtige Verordnung in Kraft tritt,
wird von dem Oberpräsidenten festgesetzt und ist mindestens sechs Wochen vorher
durch die Amtsblätter der Provinz bekannt zu machen.
Schloß Babelsberg, den 1. Okkober 1866.
##. §s.) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerti
(R. v. Decker).