Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

— 615 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 533. — 
  
(Nr. 6433.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen des Auf- 
halt = Glauchower Deichverbandes im Betrage von 100,000 Thalern. 
Vom 10. September 1806. 
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem von dem Deichamte des Aufhalt-Glauchower Deichverbandes 
beschlossen worden, die zur normalmäßigen Herstellung der Deiche und Aus- 
führung von Entwässerungsanlagen erforderlichen Geldmittel im Wege einer 
Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag des Deichamtes: zu diesem 
Zwecke auf jeden Inhaber laurende, Seitens der Gläubiger unkündbare Obli- 
gationen bis zum Betrage von 100,000 Thalern ausslellen zu dürfen, da sich 
biergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu er- 
innern gefunden hat, in Gemaßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. 
zur Ausstellung von Obligationen bis zum Betrage von 160,000 Thalern, 
Einhundert und sechszig tausend Thalern, welche in 40 Stücken zu 1000 Thalern, 
80 Stücken zu 500 Thalern, 200 Stücken zu 200 Thalern und 400 Stücken 
zu 100 Thalern nach dem anliegenden Schema auszzufertigen, mit Hülfe der 
Deichkassenbeiträge der Deichgenossen mit vier und einem halben Prozent jähr- 
lich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung 
jährlich vom 1. Januar 1871. ab mit wenigslens jährlich Einem Prozent des 
Kapirals zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche 
Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber 
dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung 
des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obli- 
gationen eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist 
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 10. September 1866. 
(L. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow. 
Johrgang 1866. (Nr. 6133.) 86 A. 
Ausgegeben zu Berlin den 20, Oktober 1866.
	        
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