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mittelst einer das Fuͤrstlich Waldecksche Gebiet durchschneidenden direkten Bahn
nach Kassel. Sofern die Koͤnigliche Staatsregierung die letztere Bahnlinie
waͤhlt und deren Ausfuͤhrung in ihrer ganzen Ausdehnung durch Staatsvertrag
festgestellt haben wird, ist die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft ver-
pflichtet, diese Fortsetzung je nach Verlangen des Staats blos innerhalb
Preußens oder auch ganz oder theilweise innerhalb des nicht Preußischen Ge-
biets zu übernehmen und sich dabei allen Bestimmungen und Verpflichtungen
der alsdann in Betreff dieser Eisenbahn von der Königlichen Staarsregierun
abgeschlossenen oder noch abzuschließenden Staatsverträge zu unterwerfen. Die
Ausführung der einen oder der anderen Linie ist auf Erfordern des Staats
von der Gesellschaft binnen der mit voller Berücksichtigung der jeweiligen
allgemeinen und finanziellen Zustände und nach vorheriger Anhörung der An-
träge der Gesellschaftsvertretung von dem Keniglichen Handelsministerium
festzustellenden Frist in Angriff zu nehmen und zu vollenden.
. 4.
Die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft ist ferner verpflichtet, auf
Verlangen des Staats eine Eisenbahn von Finnentrop nach Olpe und, sobald
es Seikens des Staats für angemessen erachtet wird, auch eine Fortsetzung
dieser Bahn über Olpe binaus nach irgend einem mehr oder minder enerfernten
Punkte in der Richtung nach Cöln oder zum Anschluß an eine nach Cöln
gehende Eisenbahn als Zweigbahn der Ruhr-Sieg-Bahn auszuführen, und zwar
dergestalt, daß das Anlagekapital von der Gesellschaft ohne Zinsgarantie des
Staats aufgebracht wird, daß jedoch das durch den Betriebsüberschuß der
Zweigbahn etwa nicht gedeckte Erforderniß zur Verzinsung und Amortisation
des Anlagegapttals auf den Reinertrag der Ruhr-Sieg-Bahn vor den Zinsen
und der Amortisation der vom Staate garantirten Ruhr-Sieg-Obligationen
vorab verrechnet wird, unbeschadet der Rechte, welche den Inhabern der Ruhr-
Sieg-Obligationen Kraft der Allerhöchsten Anleihe-Prioilegien vom 20. Oktober
1856. und 25. August 1862. zustehen.
g. 5.
Für den Fall, daß künftig ein Unternehmer für den Bau und Betrieb
einer Eisenbahn von Cöln über Meschede nach Kassel sich findet, hat auf Ver-
langen des Staats die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft binnen der
mit voller Berücksichtigung der jeweiligen allgemeinen und finanziellen Zustande
und nach vorheriger Anhörung der Antrage der Gesellschaftsvertretung von
dem Königlichen Handelsministerium festzustellenden, nicht über ein Jahr
hinaus sich erstreckenden Frist sich bereit finden zu lassen, nach ihrer Wahl ent-
weder auch den Bau der Bahnstrecke von Meschede resp. Westwich über Olpe
nach Cöln Behufs der Ausführung binnen der unter vorgedachter Maaßgabe
von dem Koöniglichen Handelsministerium fesizustellenden Frist selbst zu über-
nehmen, oder auf die bis dahin etwa erlangte Konzession zu den Bahnanlagen
von Westwich über Meschede nach Kassel oder in der Richtung nach Kassel,
wie auch zu etwaigen Bahnanlagen innerhalb der auszuführenden Bahnroute
(Nr. 6434.) Cöln-