Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

— 622 — 
Coͤln-Westwich resp. Meschede zu verzichten und die schon hergestellten Bahn- 
strecken gegen Erstattung der in Ermangelung gütlicher Verständigung von dem 
Koͤniglichen Handelsministerium endguͤltig festzustellenden Anlagekosten an den 
Unternehmer der Cöln-Kasseler Eisenbahn abzutreten. 
g. 6. 
Außer den vorstehend aufgefuͤhrten Eisenbahnlinien werden diejenigen 
Zweig= oder Seikenbahnen derselben in das Bergisch-Märkische Eisenbahn- 
Unternehmen aufgenommen, welche nach vorgängiger Verständigung mit den 
betheiligten Gemeinden oder Etablissements von der Gesellschaftsdeputation und 
Königlichen Eisenbahndirektion als nützlich oder nothwendig zur Belebung des 
Verkehrs anerkannt worden, und deren Ausführung vom Königlichen Handels- 
Ministerium genehmigt wird. 
K. 7. 
Auf die in diesem Statutnachtrage erwähnten neuen Unternebmungen 
finden die Statuten der Bergisch-Maͤrkischen Eisenbahngesellschaft, sowie ber 
mittelst Allerhoͤchsten Erlasses vom 14. September 1850. genehmigte Betriebs- 
Ueberlassungsvertrag vom 23. August 1850., nebst seiner Ergänzung in dem 
unter dem 6. Juli 1853. Allerhöchst genehmigten Statutnachtrage, desgleichen 
der F. 9. des durch Gesetz vom 30. April 1856. genehmigten Vertrages vom 
13. und 14. Februar 1856., sowie ferner der F. 8. des durch Allerhöchste Order 
vom 21. Juni 1858. genehmigten Statutnachtrages, endlich die mit der König- 
lichen Staatsregierung getroffene Vereinbarung über die Vertheilung der An- 
schaffungskosten von Betriebsmitteln, sowie der Zinsen der zu diesem Zwecke 
verwendeken Kapitalien unter die Ruhr-Sieg-Bahn und die übrigen Strecken 
des Bergisch-Märkischen Eisenbahn-Unternehmens Anwendung. 
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.