Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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g. 5. 
Waͤhlbar zum Abgeordneten ist jeder Wahlberechtigte, der einem zum 
Bunde gehoͤrigen Staate seit mindestens drei Jahren angehoͤrt hat. 
— oder durch Begnadigung erlassene Strafen wegen politischer 
Verbrechen schließen von der Wahl nicht aus. 
S. 6. 
Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, bedürfen zum Eintritt in 
den Reichsrag keines Urlaubs. 
S. 7. 
Auf durchschnittlich 100,000 Seelen der nach der letzten Volkszählung 
vorhandenen Bevölkerung ist Ein Abgeordneter zu wählen. Ein Ueberschuß von 
weisens 50,000 Seelen der Gesamnbevölkerung des Staates wird vollen 
100,000 Seelen gleich gerechnet. 
Jeder Abgeordnete ist in einem besonderen Wahlkreise zu wählen. 
F. 8. 
Die Wahlkreise werden zum Zwecke des Stimmabgebens in kleinere 
Bezirke eingetheilt. 
K. 9. 
Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in dem- 
selben zur Zeit der Wahl seinen Wohniitz haben. 
eder darf nur an Einem Orte wählen. 
g. 10. 
In jedem Bezirke sind zum Zwecke der Wahlen Listen anzulegen, in 
welche die zum Wählen Berechtigten nach Zu= und Vornamen, Alter, Gewerbe 
und Wohnort eingetragen werden. Diese Listen sind spätestens vier Wochen 
vor dem zur ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu Jedermanns Einsicht aus- 
ulegen, und ist dies öffentlich bekannt zu machen. Einsprachen gegen die Listen 
sind binnen acht Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung bei der Beherde, 
welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen, und innerhalb der nächsten 
vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen 
sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind. 
S. 11. 
Die Wahlhandlung ist öffentlich; bei derselben sind Gemeindemitglieder 
zuzuziehen, welche kein unmittelbares Staatsamt bekleiden. 
Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckie, in eine Wahlurne nieder- 
zulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt. 
S. 12.
	        
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