Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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KS. 12. 
Die Wahl ist direkt. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller 
in einem Wahlkreise abgegebenen Stimmen. Stellt bei einer Wahl eine absolute 
Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist nur unter den zwei Kandidaten zu 
waͤhlen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
K. 13. 
Stellvertreter der Abgeordneten sind nicht zu wählen. 
S. 14. 
Die Wahlen sind im ganzen Umfang des Staates zu derselben Zeit 
vorzunehmen. 
g. 15. 
Die Wahlkreise und Wahlbezirke, die Wahldirektoren und das Wahl- 
verfahren, insoweit dieses nicht durch das gegenwärtige Gesetz festgestellt worden 
ist, werden von der Staatsregierung bestimmt. 
*) 
Der Reichstag prüft die Vollmachten seiner Mitglieder und entscheidet 
über deren Zulassung. 
Er regelt seine Geschaftsordnung und Disziplin. 
. 17. 
Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner 
Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Aeußerungen 
gerichrlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung 
zur Verankwortung gezogen werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenh#ndigen Unterschrift und beigedrucktem 
Koniglichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 15. Oktober 1866. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. 
  
(Nr. 6435—6436.) 87* (Nr. 6436.)
	        
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