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Königlich Preußischen Kronen-Ordens II. Klasse mit Stern,
Großkomthur des Kaiserlich Türkischen Medjidje-Ordens, sowie
des Großherzoglich Oldenburgischen Haus= und Verdienst-Ordens,
welche, nachdem sie ihre Vollmachten ausgetauscht und in guter und richtiger
Form befunden haben, über nachstehende Artikel übereingekommen sind.
Artikel 1.
Die Regierungen von Preußen, Sachsen-Weimar, Oldenburg, Braun-
schweig, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Anhalt, Schwarzdurg=
Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Waldeck, Reuß jüngerer Linie,
Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg schließen ein Offensiv=
und Defensiv-Bündniß zur Erhaltung der Unabhängigkeit und Integrität, sowie
der innern und dußern Sicherheit ihrer Staaten, und treten sofort zur gemein-
schaftlichen Vertheidigung ihres Besitzstandes ein, welchen sie sich gegenseitig durch
dieses Bündniß garantiren.
Artikel 2.
Die Zwecke des Bündnisses sollen definitiv durch eine Bundesverfassung
auf der Basis der Preußischen Grundzüge vom 10. Juni 1866. sichergestellt
werden, unter Mitwirkung eines gemeinschaftlich zu berufenden Parlaments.
Artikel 3.
Alle zwischen den Verbündeten bestehenden Verträge und Uebereinkünfte
bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch gegenwärtiges Bündniß ausdrücklich
modifizirt werden.
Artikel 4.
Die Truppen der Verbündeten stehen unter dem Oberbefehl Seiner Ma-
jestät des Königs von Preußen.
Die Leistungen während des Krieges werden durch besondere Verab-
redungen geregelt.
Artikel 5.
Die verbündeten Regierungen werden gleichzeitig mit Preußen die auf
Grund des Reichswahlgesetzes vom 12. April 1849. vorzunehmenden Wahlen
der Abgeordneten zum Parlament anordnen und Letzteres gemeinschaftlich mit
Preußen einberufen. Zugleich werden sie Bevollmächtigte nach Berlin senden,
um nach Maaßgabe der Grundzüge vom 10. Juni d. J. den Bundesver-
fassungs-Entwurf festzustellen, welcher dem Parlament zur Berathung und
Vereinbarung vorgelegt werden soll.
(Nr. 6436.) Ar-