Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Königlich Preußischen Kronen-Ordens II. Klasse mit Stern, 
Großkomthur des Kaiserlich Türkischen Medjidje-Ordens, sowie 
des Großherzoglich Oldenburgischen Haus= und Verdienst-Ordens, 
welche, nachdem sie ihre Vollmachten ausgetauscht und in guter und richtiger 
Form befunden haben, über nachstehende Artikel übereingekommen sind. 
Artikel 1. 
Die Regierungen von Preußen, Sachsen-Weimar, Oldenburg, Braun- 
schweig, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Anhalt, Schwarzdurg= 
Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Waldeck, Reuß jüngerer Linie, 
Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg schließen ein Offensiv= 
und Defensiv-Bündniß zur Erhaltung der Unabhängigkeit und Integrität, sowie 
der innern und dußern Sicherheit ihrer Staaten, und treten sofort zur gemein- 
schaftlichen Vertheidigung ihres Besitzstandes ein, welchen sie sich gegenseitig durch 
dieses Bündniß garantiren. 
Artikel 2. 
Die Zwecke des Bündnisses sollen definitiv durch eine Bundesverfassung 
auf der Basis der Preußischen Grundzüge vom 10. Juni 1866. sichergestellt 
werden, unter Mitwirkung eines gemeinschaftlich zu berufenden Parlaments. 
Artikel 3. 
Alle zwischen den Verbündeten bestehenden Verträge und Uebereinkünfte 
bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch gegenwärtiges Bündniß ausdrücklich 
modifizirt werden. 
Artikel 4. 
Die Truppen der Verbündeten stehen unter dem Oberbefehl Seiner Ma- 
jestät des Königs von Preußen. 
Die Leistungen während des Krieges werden durch besondere Verab- 
redungen geregelt. 
Artikel 5. 
Die verbündeten Regierungen werden gleichzeitig mit Preußen die auf 
Grund des Reichswahlgesetzes vom 12. April 1849. vorzunehmenden Wahlen 
der Abgeordneten zum Parlament anordnen und Letzteres gemeinschaftlich mit 
Preußen einberufen. Zugleich werden sie Bevollmächtigte nach Berlin senden, 
um nach Maaßgabe der Grundzüge vom 10. Juni d. J. den Bundesver- 
fassungs-Entwurf festzustellen, welcher dem Parlament zur Berathung und 
Vereinbarung vorgelegt werden soll. 
(Nr. 6436.) Ar-
	        
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