Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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auf der Basis der Preußischen Grundzüge vom 10. Juni 1866. sichergestellt 
werden, unter Mitwirkung eines gemeinschaftlich zu berufenden Parlaments. 
Artikel 3. 
Alle zwischen den Verbündeten bestehenden Verträge und Uebereinkünfte 
bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch gegenwärtiges Bündniß ausdrücklich 
modiftzirt werden. 
Artikel 4. 
Die Truppen der Verbündeten stehen unter dem Oberbefehl Seiner 
Masjestät des Königs von Preußen. 
Die Leistungen während des Krieges werden durch besondere Verab- 
redungen geregelt. 
Artikel 5. 
Die verbündeten Regierungen werden gleichzeieig mit Preußen und den- 
jenigen Staaten, mit welchen Preußen ein gleiches Bündniß abgeschlossen har, 
die auf Grund des Reichswahlgesetzes vom 12. April 1849. vorzunehmenden 
Wahlen der Abgeordneten zum Parlamem anordnen und Letzteres gemeinschaft- 
lich mit Preußen einberufen. Zugleich werden sie Bevollmächtigte nach Berlin 
senden, um nach Maaßgabe der Grundzüge vom 10. Juni d. J. den Bundes- 
verfassungs-Entwurf festzustellen, welcher dem Parlament zur Berathung und 
Vereinbarung vorgelegt werden soll. 
Artikel 6. 
Da die Regierungen von Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz 
nach der in beiden Großherzogthümern bestehenden Verfassung einen Theil der- 
jenigen Gegenstände, welche der Bündnißverkrag dem Parlamente zuweist, nicht 
ohne Zustimmung ihrer Landstände im Wege der Gesetzgebung ordnen, und 
daher in diesen Beziehungen positive Vertragspflichten anderen Staaten gegen- 
über nicht ohne Weiteres übernehmen können, so müssen die Großherzoglichen 
Regierungen von Mecklenburg bei der Umerzeichnung dieses Bündnißvertrages 
ihre weitere definitive Erklärung zur Zeit noch vorbehalten, jedoch nur in Bezug 
auf Artikel 2. und 5. des Vertrages, indem sie den übrigen Inhalt desselben 
schon jetzt acceptiren. 
Preußen- wünscht den obigen Vorbehalt bezüglich der Artikel 2. und 5. 
baldmöglichst erledige zu sehen, und beide Mecklenburg versprechen, die Erle- 
digung sofort einzuleiten und thunlichst zu beschleunigen. 
Artikel 7. 
Die Dauer des Bündnisses ist bis zum Abschlutß des neuen Bundes- 
ver-
	        
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