Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

— 633 — 
verhaͤltnisses, eventuell auf ein Jahr festgesetzt, wenn der neue Bund nicht vor 
Ablauf eines Jahres geschlossen sein sollte. 
Artikel 8. 
Der vorslehende Bündnißvertrag soll rattfizirt und die Ratifikations-Ur- 
kunden so bald als möglich, spätestens aber innerhalb dreier Wochen, vom 
Datum des Abschlusses an, in Berlin ausgewechselt werden. 
Zur Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Bünd- 
nißver#trag unterzeichner und untersiegelt. 
So geschehen Berlin, den 21. August 1866. 
(L. S.) Gr. v. Bismarck. (L. S.) v. Oertzen. (L. S.) B. v. Bülow. 
Vorstehender Bündnißvertrag ist ratifizirt und die Ratifikations-Urkunden 
sind am 10. September d. J. in Berlin ausgewechselt worden. 
Berlin, den 14. Oktober 1866. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
Im Auftrage: 
v. Thile. 
  
(Nr. 6437 6488) (Nr. 6438.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.