Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

— 31 — 
(Nr. 6248.) Privilegium wegen Ausfertigung einer zweiten Serie auf den Inhaber lautender 
Kreis-Obligationen des Oletzkoer Kreises im Betrage von 60,000 Thalern. 
Vom 27. Dezember 1865. 
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem von den Kreisständen des Oletzkoer Kreises auf dem Kreistage 
vom 31. Juli 1865. beschlossen worden, die zur Vollendung der vom Krreise 
unternommenen Chausseebauten erforderlichen Geldmittel im Wege einer weiteren 
Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisslände: 
zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens 
der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 
60,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der 
Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßbeit 
des §. 2. des Eeseges vom 17. Juni 1833. zur Ausslellung von Obligationen 
zum Betrage von 60,000 Thalern, in Buchstaben: sechszig Tausend Thalern, 
welche in folgenden Apoints: 
40,000 Thaler à 1000 Thaler —= 
10,0 „ à 500 — 
10,000 - à 100 — 
— 60,000 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Huͤlfe einer Kreissteuer mit 
fuͤnf Prozent jaͤhrlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
Folgeordnung jaͤhrlich vom Jahre 1866. ab mit wenigstens jaͤhrlich Einem 
Prozent des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuld- 
verschreibungen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes- 
herrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder In- 
haber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Ueber- 
kragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Drikter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleisiung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 27. Dezember 1865. 
(L. 8.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
40 Stuͤck, 
20 
100 
(Nr. 6248.) Pro-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.