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(Nr. 6438.) Allerhöchster Erlaß vom 1. Oktober 1866., betreffend die Genehmigung zweier
Beschlüsse des eilften Generallandtages der Schlesischen Landschaft.
A- Ihren Bericht vom 15. September d. J. will Ich die nachfolgenden
Beschlüsse des eilften Generallandrages der Schlesischen Landschaft:
1) Zu WG. 34. ff. Kapitel 1. Theil III. des Reglements.
Die Syndiker der Schlesischen Landschaft sind berechtigt, in allen
Angelegenheiten, welche die Schlesische Landschaft berühren, Vertrage
und Verhandlungen aufzunehmen und auszufertigen, und sollen die-
selben gleiche Kraft und Wirtung wie Akte eines Preußischen Nokars,
namentlich auch die Eintragungsfchhigkeit in die Hypothekenbücher haben;
2) Zu F. 38. Kapitel 1. Theil III. des Reglements.
Vorrechtlich eingetragene, an sich kündbare Posten, welche nicht
sofort zur Löschung gebracht werden können, verhindern die Eintragung
von Pfanddriefen nicht, wenn die Einleitung des entsprechenden Auf-
gebots resp. des Deposstionsverfahrens nachgewiesen ist, und der Pand-
briefnehmer sich urkundlich verpflichter, zur Sicherstellung gegen alle
Nachtheile aus einer Geltendmachung der ungelöschten Post, bei Ex-
tradition der Pfandbriefe eine angemessene Kamion baar oder in Schle-
sischen ritterschaftlichen Pfandbriefen zu bestellen, auch innerhalb vor-
zubestimmender Frist die Löschung zu bewirken und zur Vermeidung
der Aufkündigung der Pfandbriefe nachzuweisen — und wenn die vor-
eingetragenen Posten nebst fünf Prozen Zinsen von dem Beleihungs-
werthe abgezogen werden,
hierdurch genehmigen.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen.
Schloß Babelsberg, den 1. Oktober 1866.
Wilhelm.
Gr. zur Lippe. Gr. zu Eulenburg.
An den Justizminister und an den Minister des Innern.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).