Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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zu der IV. Klasse: alle diejenigen Grundstücke derselben Qualitckt wie 
Klasse III., welche zugleich dieselbe Lage wie die 
Grundstucke in Klasse II. haben; 
zu der V. Klasse: alle Huthungsflächen und Wiesen; 
zu der VI. Klasse: die Forstgrundstücke. 
Die Grundstücke de I. Klasse werden mit ihrer vollen Fläche, 
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* - - II. - - *- 1/ 
- - -ILIII. * 2 * 3, 
- - * IV. - - - 7, 
- - - V. - - - 4, 
VI. 1, 
ihres wirklichen Flächeninhalts herangezogen. 
K. 8. 
Das Kataster für die Aufbringung der außerordentlichen Deichlasten wird 
von dem Deichregulirungs-Kommissarius unter Zuziehung der vom Deichamte 
in Vorschlag zu bringenden Sachverständigen aufgestellt. 
Behufs der Feststellung ist dasselbe dem Deichamte vollständig, den Ver- 
tretern des Fiskus, der Hausfideikommißgüter, der betheiligten Rittergüter, den 
Magisträten und den einzelnen Gemeindevorständen extraktweise zuzustellen und 
zugleich ist im Amtsblatte eine vierwöchentliche Frist bekannt zu machen, inner- 
halb welcher das Katasier bei dem Deichamte, den Gemeindevorständen und 
dem Königlichen Kommissarius eingesehen und Beschwerden dagegen bei dem 
letzteren angebracht werden können. 
Die Beschwerden, welche auch gegen die im F. 7. enthaltenen Grund- 
sätze der Katastrirung gerichtet und auch vom Deichamte erhoben werden können, 
sind, sofern sie nicht durch ein angemessenes Abkommen beseitigt werden, von 
dem Deichregulirungs = Kommissarius unter Zuziehung der Beschwerdeführer, 
eines Deichamts-Deputirten und der erforderlichen Sachverständigen zu 
untersuchen. 
Diese Sachverständigen sind hinsichtlich der Grenzen des Inundations-= 
gebietes und der sonstigen Vermessung ein vereideter Feldmesser oder nöthigen- 
falls ein Vermessungsreoisor, hinsichtlich der Katasterklassen und der Ein- 
schtzung in dieselben zwei ökonomische Sachverständige. Bei Streitigkeite#n 
wegen der Ueberschwemmungsverhältnisse kann denselben ein Wasserbau-Sach- 
verständiger beigeordnet werden. Alle diese Sachverständigen werden von der 
Regierung ernannt. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Beschwerdeführer und 
der Deichamts-Deputirte bekannt gemacht. Sind beide Theile mit dem * 
(Nr. 6439.) ul-
	        
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