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zweckmaͤßige Weise das Vertheidigungsmaterial auf die Deiche schaffen
zu können (Kap. V. g. 6.).
5) Die Vorschrift des Kap. VI. F. 16. ist nachweislich nicht zur Anwen-
dung gekommen und wird aufgehoben. ODezgleichen die Vorlesung der
Deichordnung vor oder in der Kirche (F. 47. 1. c.).
6) Die Bestimmung in Kap. VI. F. 12. wegen Setzen von Weiden ist
nicht überall festgehalten und soll künftighin nur da angeboten werden,
wo die Oertlichkeit es zuläßt und die Sicherheit des Deiches es be-
sonders erfordert. Die vorhandenen Weiden sollen ferner stehen bleiben,
wenn nicht die normalmäßig herzustellenden Dossirungen der Deiche die
Fortschaffung und Ausrodung erfordern.
F. 10.
An Stelle der Strafen in Kap. VI. G. 13. 15. 33. bis 36. l. c. treten
die Strafen der allgemeinen Landesgesetze.
II. Abschnitt.
Organisation der Deichverwaltung.
F. 11.
Die durch den gemeinsamen Winterdeich geschützte Niederung bildet einen
selbststähndigen Deichverband mit Korporationsrechten.
Der Verband hat seinen Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte in Genthin.
S. 12.
Der Verband steht unter zwei Deichhauptleuten, von denen der eine das
Revier von Hohenwarte bis zur Klietznick-Jerichowschen Grenze, der zweite
das Revier von da bis Havelberg verwaltet.
Dieselben werden in Zukunft von den Repräsentanten der Deichgenossen
im Deichamte gewählt. Die Wahl bedarf der Bestatigung des Ministers für
die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.
Die Deichhauptleute müssen vornehmlich und in der Regel aus den in
der Nähe der Elbe angesessenen größeren Grundbesitzern genommen werden.
Wird die Bestätigung versagt, so schreitet das Deichamt zu einer neuen Wahl.
Wird auch diese Wahl nicht bestätigk, oder die Wahl verweigert, so steht dem
Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten die Ernennung auf höch-
stens drei Jahre zu.
Die Deichhauptleute handhaben in ihren Revieren die örtliche Deichpolizei.
Es steht denselben deshalb auch wegen aller außer der Zeit der Deichschau-
Versammlungen zu ihrer Kognition gelangenden Kontraventionen gegen die
Nr. 6439.) or-