Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Provinz Preußen, Regierungsbezirk Gumbinnen. 
Obligation 
des Oletzkoer Kreises II. Emission 
Litir. ..... M .. .. 
übeer . . . . Thaler Preußisch Kurant. 
Ar# Grund des unten .. bestctigten Kreistagsbeschlusses vom 
31. Juli 1865. wegen Aufnahme einer Schuld von 60,000 Thalern bekennt sich 
die ständische Kommission für die Chausseebauten des Oletzkoer Kreises Namens des 
Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Glaubigers unkünd- 
bare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld 0d0dndod Thalern 
Preußisch Kurant, nach dem zur Zeit gesetzlich besiehenden Münzfuße, welche 
an den Kreis baar gezahlt worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von sechszig Tausend Thalern 
geschieht vom Jahre 1866. ab mit wenigstens Einem Prozent jährlich, unter Zu- 
wachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen. 
Die Folgeordnung der Einlösung wird durch das Loos bestimmt. Die 
Ausloosung erfolgt in dem Monate Februar jeden Jahres, und sollen die aus- 
geloosten Schuldverschreibungen unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern 
und Beträge, sowie der Rückzahlungstermine, je vier, drei, zwei und Einen 
Monat vor dem letzteren durch den Staatsanzeiger, das Amtésblart der Königlichen 
Regierung zu Gumbinnen und das Oletzkoer Kreisblatt — event. durch ander- 
weit vom Staate noch näher zu bestimmende Publikationsorgane — bekannt 
gemacht werden. 
Bis zu dem Tage, an welchem solchergestalt das Kapital zurückzuzahlen ist, 
wird es in halbjährlichen Terminen bostnumerando am 2. Jannar und am 1. Juli 
jeden Jahres, von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher 
Münzsorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
bei der Oletzkoer Kreis-Kommunalkasse zu Marggrabowa, und zwar auch in 
den nach dem Eintritt der Fälligkeit folgenden Zinskerminen. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine 
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. Di 
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